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Aktuelle Meldungen

Frage: Was ist, wenn eine letztwillige Verfügung aufgefunden wird und der Finder diese nicht beim Nachlassgericht abgibt?

Antwort: Es besteht eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nämlich Urkundenunterdrückung.

Es besteht weiterhin eine Schadensersatzpflicht i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.

Und zusätzlich kommt komplette Erbunwürdigkeit in Betracht. Erbunwürdigkeit ist gerade dann gegeben, wenn auch nur einzelne, möglicherweise ungünstige Testamente nicht beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Frage: Was passiert, wenn aus Versehen vom Erblasser selbst oder von einem Dritten die letztwillige Verfügung vernichtet wird? Ist dann das Testament weg?

Antwort: Prinzipiell ist es so, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts das Original der Urkunde vorzulegen, auf das sich das Erbrecht stützt. Wenn diese Urkunde nicht auffindbar ist, kann nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Nachweis der letztwilligen Verfügung geführt werden. Es sind extrem strenge Anforderungen an den Nachweis diesbezüglich zu führen. Es muss bewiesen werden, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung errichtet hat, dass er sie unterschrieben hat und dass er testierfähig war und, dass er es nicht selbst war, der die letztwillige Verfügung beseitigte.

Frage: Kann der Erblasser auch ein wirksames Testament errichten durch einen Brief oder eine Postkarte?

Antwort: Grundsätzlich kann in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief oder Postkarte der letzte Wille des Erblassers enthalten sein.

Ein solches Schriftstück ist allerdings nur dann eine letztwillige Verfügung, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht, er also eine letztwillige Verfügung errichten wollte und nicht nur seinen Testierwillen ankündigen wollte.

Frage: Was ist mit Namensrechten und mit dem Recht am eigenen Bild nach Eintritt des Erbfalls?

Antwort: Prinzipiell gilt, dass das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, so auch der Künstlername, mit dem Tod des Namensträgers prinzipiell erlischt. Die vermögenswerten Bestandteile, wie das Recht am eigenen Bild, können allerdings möglicherweise auch für zehn Jahre bestehen. Persönlichkeitsrechte, die einen geldwerten Vorteil haben, sind geschützt. Es muss jeweils darauf abgestellt werden, was Sinn und Zweck der Absicht der Namensverwendung ist. Ist Sinn und Zweck eine Absicht, mit dem Namen Geld zu erzielen, besteht ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Wenn dies für kulturelle gemeinnützige Zwecke erfolgt, ist es fraglich, ob hier ein Unterlassungsanspruch besteht. Es sollten hier Regelungen bereits zu Lebzeiten getroffen werden.

Frage: Was versteht man unter Ausschlagung?

Antwort: Unter Ausschlagung versteht man die Beseitigung einer Erbenstellung. Ausschlagungsberechtigt ist jeder Erbe, ob testamentarischer oder gesetzlicher Erbe. Die Ausschlagung kann frühestens nach dem Erbfall erfolgen. Die Ausschlagungserklärung muss dem Nachlassgericht zugehen. Die Ausschlagungserklärung muss in der richtigen öffentlich beglaubigten Form erfolgen. Es gibt keine Teilausschlagung, sondern nur eine Ausschlagung insgesamt. Die Frist beträgt für gesetzliche Erbfolge sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und bei testamentarischer Erbfolge innerhalb von sechs Wochen ab Zugang des Eröffnungsprotokolls

Frage: Was ist ein Erbvertrag?

Antwort: Ein Erbvertrag ist eine bindende Festlegung einer Verfügung von Todes wegen.

Der Erbvertrag kann auch von Personen abgeschlossen werden, die nicht miteinander verheiratet sind. Es besteht ein erschwerter Rücktritt und es besteht eine verstärkte Bindung. Es ist allerdings so, dass ein Erbvertrag nicht in allen Ländern gültig ist. Er kann auch nicht in allen Ländern errichtet werden. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.