Auf den Pflichtteil ist nur das anzurechnen, was mit ausdrücklicher Anrechnung auf den Pflichtteil vom Erblasser geschenkt worden ist.
Eine Anrechnungsverpflichtung, vermerkt in der letztwilligen Verfügung, ist nach deutschem Recht unwirksam.
Die Anrechnungsbestimmung muss klar und deutlich sein. Es reicht z.B. nicht aus, Anrechnung auf den Erbteil, weil es Anrechnung auf den Erbteil geradezu nicht gibt.
Der geschenkte Wert ist hoch zu indexieren auf den Todesfall.
