Art. 27 DBA Deutschland – Schweiz – Informationsaustausch

Das revidierte Doppelsteuerungsabkommen Deutschland/Schweiz (Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) ist am 21.12.2011 in Kraft getreten, wobei eine Rückwirkung ab dem 01.01.2011 gegeben sein wird in größten Teilen.

Weiter enthält Art. 27 DBA D/CH, eine sogenannte große Auskunftsklausel.

Ich möchte deren Wortlaut wie folgt ausführen:

„Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des Innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragstaaten oder ihre Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände, erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, so weit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.“

Hier liegt eine äußerst weitgehende Fassung der Möglichkeit des Informationsaustausches zwischen Deutschland und der Schweiz und Schweiz und Deutschland vor.

Diese große Auskunftsklausel ermöglicht es nun, dass Deutschland von der Schweiz die Auskünfte erbittet, die zur Ermittlung des in Deutschland fälligen Steueranspruchs erforderlich sind.

Art. 27 DBA D/CH hat fast wortgleich Art. 26 des OECD-MA übernommen.

Am 17.07.2012 hatte die OECD die Neukommentierung zur Auslegung des Art. 26 OECD-MA (Informationsaustausch) veröffentlicht.

Diese Neukommentierung hat zur Folge, dass eine Amtshilfe nicht nur im Einzelfall zu gewähren ist, sondern auch generell für Gruppen von Steuerpflichtigen.

Interessant ist, dass die Vertreter der Schweiz bei der OECD, dieser Auslegung des Begriffs Informationsaustausch ausdrücklich zugestimmt haben.

Festzuhalten ist aber, dass das Wie dieser Gruppenanfrage im Einzelfall nicht bzw. noch nicht geregelt worden ist.

Es ist nicht auszuschließen, dass Deutschland in folgenden Fällen an die Schweiz Gruppenanfragen stellen wird:

Welche Steuerpflichtigen haben Bargeldabhebungen vorgenommen ab einer bestimmten Summe betreffend der Schweizer Bankkonten.

Welche Kunden haben welche Anlageprodukte gekauft, die typischerweise zu Steuerhinterziehungszwecken im Regelfall genutzt werden.

Weiter ist eine Anfrage denkbar, dass Kunden angegeben werden sollen, die ihren Banken den Auftrag erteilt haben, die für sie bestimmte Post nicht nach Deutschland zu schicken, sondern dass Kontoauszüge, Depotauszüge und Jahressaldenmitteilungen bei der Bank zur Abholung für den Kunden lagern sollen.

Weiterhin wird zu erwarten sein, dass Gruppenanfragen dahingehend erfolgen, welche Kunden beispielsweise Lebensversicherungen wie die bei der Credit Suisse, abgeschlossen wurden, die nicht dem Charakter einer echten Lebensversicherung (echte Lebensversicherung nach deutschem Recht, mit Risikoanteil u. a.) haben.

An dieser Stelle wollen wir allerdings ausdrücklich betonen, dass die vorstehende Aufzählung nicht vollumfänglich ist und noch ehest nicht feststellt, ob diese Gruppenanfragen überhaupt zulässig sind.

Es wird wohl in der Hand der Schweizer Gerichte liegen bzw. auf hoher politischer Ebene, ob diese Gruppenanfragen zulässig sind oder nicht.

Im Hinblick auf den deutschen Druck auf die Schweizer Banken könnte hier allerdings auch rasch eine weitestgefasste Regelung zustande kommen.

Festzuhalten ist allerdings, dass in der Schweiz das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe von Steuersachen vom 28.10.2012 zum 01.02.2013 in Kraft getreten ist.

Dieses sogenannte Steueramtshilfegesetz der Schweiz führt dazu, dass Steueramtshilfe nicht nur in Einzelfällen statthaft ist, sondern seit dem 01.02.2013 ausdrücklich auch die Gruppenanfragen zulässig sind.

In der Schweiz ist es auch noch dazu gekommen, dass in der Schweiz ebenfalls zum 01.02.2013 die Verordnung über Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalen Steuerabkommen in Kraft getreten ist.

Es kann derzeit nicht beurteilt werden, ob aufgrund dieser Regelung auch Sachverhalte erfasst werden, wie große Geldabhebungen in 2013 bzw. größere Geldtransfers von der Schweiz nach beispielsweise Singapur.

Es kann daher unter keinen Umständen mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die zum Teil jetzt propagierten Abhebungsvorschläge und Überweisungsvorschläge überhaupt empfehlenswert sind.

Es kann sogar eher dahingehend die Einschätzung vorgenommen werden, dass wenn in 2013 größere Geldbewegungen auf Schweizer Bankkonten/Depots stattfinden, dass diese gerade in das Bild der Gruppenanfrage passen.

Weiterhin könnte die Vermutung angestellt werden, dass ein derartiges Verhalten und Vorgehen sogar eher strafverschärfend angesehen werden könnte.

Es kann daher nur der Rat gegeben werden, dass hier ehestmöglich bei Sachverhalten, die vom Steuerpflichtigen evtl. nicht ordnungsgemäß im Rahmen von Steuererklärungen aufgeführt worden sind, diese ehestmöglich im Rahmen von Selbstanzeigen geklärt werden sollen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls die strafbefreiende Selbstanzeige gegebenenfalls in dieser Form durch ein neues Gesetzgebungsverfahren in Deutschland für die Zukunft nicht mehr gegeben sein könnte nach der Bundestagswahl.