Zugleich ist festzuhalten, dass es auch noch ausgleichungspflichtige Vorempfänge gibt. Bei ausgleichungspflichtigen Vorempfängen kann es sich handeln um:
- Ausstattungen § 2050 Abs. 1, § 1624 BGB
- Zuschüsse zu den Einkünften, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers überschritten haben § 2050 Abs. 2 BGB
- Kosten für eine Berufsausbildung, gleichfalls wenn und soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers überschritten haben § 2050 Abs. 2 BGB
- Zuwendungen, bei denen der Erblasser die Ausgleichungspflicht angeordnet hat § 2050 Abs. 3 BGB
- Diese Zahlungen sind gleichfalls mit zu berücksichtigen.
Beispiel für Berufsausbildungskosten, die auszugleichen sind, sind z.B. Studienfachschulkosten, Promotionskosten.
Auch diese ist gleichfalls auszugleichen.
Ausgleichungspflichtige Schenkungen können zu nahezu nicht verständlichen Ergebnissen führen.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner mit dem er in Zugewinngemeinschaft verheiratet war. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen A, B und C. Der Nettonachlass beträgt 140.000,00 €. Das Kind C hat vom Erblasser eine Ausstattung von 10.000,00 € bekommen. Der überlebende Ehepartner wurde vom Erblasser zum Alleinerben eingesetzt. Die Ausgleichung findet nur unter den Abkömmlingen statt. Der reine Nachlass beträgt 140.000,00 €. ½-Erbteil des überlebenden Ehepartners 70.000,00 €.
Der Reinnachlass für die Abkömmlinge 70.000,00 €
zzgl. ausgleichungspflichtige Schenkung 10.000,00 €
Abkömmlingennachlass 80.000,00 €
Erbteil eines jeden Kindes 1/6 (1/3 Quote am Teilungsnachlass).
Es wird gerechnet was folgt:
1/3 aus 80.000,00 € = 26.666,00 € für A
80.000,00 € x 1/6 = 13.333,00 € für A
1/3 aus 80.000,00 € = 26.666,00 € für B
80.000,00 € x 1/6 = 13.333,00 € für B
1/3 aus 80.000,00 € = 26.666,00 € – 10.000,00 € = 16.666,00 € für C,
Pflichtteil für C 8.333,00 €,
sodass hier trotz Erbscheinsquote von 1/6 aufgrund der Ausgleichungspflicht C weniger erhält.
Dies sei anhand eines weiteren Beispiels nochmals deutlicher.
Beispiel:
Erblasser E hinterlässt 2 Abkömmlinge und hinterlässt einen Nachlass von 100.000,00 €. Er hat einem Abkömmling eine ausgleichungspflichtige Zuwendung von 100.000,00 € vor 20 Jahren zugewendet (Hochindexierung wird nicht berechnet).
Es wird gerechnet wie folgt:
Nachlass 100.000,00 € + ausgleichspflichtige Zuwendung 100.000,00 € = Rechennachlass 200.000,00 € für jeden gem. Erbquote ½ = 100.000,00 €. Das Kind, das bereits 100.000,00 € erhalten hat, bekommt aus dem Nachlass nichts mehr, während der gesamte Nettonachlass dann dem Kind, welches keine ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten hat, alleine zufließt, trotz Erbquote ½ ½.
