Antwort: Unter Ausschlagung versteht man die Beseitigung einer Erbenstellung. Ausschlagungsberechtigt ist jeder Erbe, ob testamentarischer oder gesetzlicher Erbe. Die Ausschlagung kann frühestens nach dem Erbfall erfolgen. Die Ausschlagungserklärung muss dem Nachlassgericht zugehen. Die Ausschlagungserklärung muss in der richtigen öffentlich beglaubigten Form erfolgen. Es gibt keine Teilausschlagung, sondern nur eine Ausschlagung insgesamt. Die Frist beträgt für gesetzliche Erbfolge sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und bei testamentarischer Erbfolge innerhalb von sechs Wochen ab Zugang des Eröffnungsprotokolls
