Drei Faktoren sind wesentlich für die Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs:
- der maßgebliche Erbteil
- der Nachlassbestand
- der Wert des Nachlassbestandes.
Zu maßgeblicher gesetzlicher Erbteil:
Es muss zunächst die gesetzliche Erbfolge nach den Regeln der §§ 1924 ff. BGB bestimmt werden.
Wenn diese Erbquote bestimmt worden ist, kann hieraus die 50% Pflichtteilsquote errechnet werden.
Bestand und Wert des Nachlasses
Es ist der Wert des Nachlasses zum Stichtag des Todestages zu definieren. D.h. es sind sämtliche Aktiva und Passiva in Abzug zu bringen.
Bei dem Passiva sind z.B. die Grabpflegekosten nicht in Abzug zu bringen. Um den Umfang des Nachlasses feststellen zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB.
Die Auskunft des Pflichtteilsberechtigten umfasst allerdings nur Auskunft über:
- den Bestand des Nachlasses
- ausgleichspflichtige Zuwendungen
- Schenkungen des Erblassers im pflichtteilsergänzungsrelevanten Zeitraum
- Angaben über den Güterstand, in dem der Erblasser mit einem Ehepartner verheiratet war.
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Offenlegung der Konten und eine Verkehrsgeldberechnung der letzten 10 Jahre. D.h., all die oftmals erhobenen Forderungen, dass eine Einnahmeüberschussrechnung Rente- und Kapitaleinkünfte gegen Ausgaben zu erfolgen habe, ist unzutreffend.
Weiterhin hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Wertermittlung, d.h. der Erbe muss ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Er ist nicht verpflichtet, ein Gutachten erstellen zu lassen durch Vorlage eines Gutachtens eines amtlich vereidigten Sachverständigen.
