Jahrelang wurden Kunden der Credit Suisse, die dort ihre Bankkonten hatten, beraten, ihr Vermögen in sog. Lebensversicherungsmodelle zu stecken.
Diese Lebensversicherungsmodelle stellen jedoch nach deutschem Recht keinerlei Lebensversicherung dar, da ein entsprechender Risikoanteil nicht Gegenstand des Vertrages war.
Die Credit Suisse lagerte diese Lebensversicherung auf die Bermudas aus. Die Credit Suisse-Kunden wurden allerdings weiter von ihrem bisherigen Credit Suisse-Mitarbeitern betreut.
Hintergrund dieser Gestaltung war, dass im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrages jährlich anfallende Zinsen und Erträgnisse nach deutschem Steuerrecht nicht zu erfassen waren. Dadurch waren viele deutsche Anleger in der Annahme, dass die Zinsen, die sie erwirtschafteten, nicht dem deutschen Einkommensteuerfinanzamt zu melden waren.
Bei Abschluss der Verträge wurde, soweit diesseits bekannt, ein Formular vorgelegt, auf welchem es hieß, dass die Steuerpflicht beim Kunden liegt. Offensichtlich war unseres Erachtens nach, dass es sich hier um keinerlei Lebensversicherungsmodell handelte, das auch nur ansatzweise nach deutschem Steuerrecht hätte berücksichtigt werden können.
Nachdem die Credit Suisse aber auch zahlreiche Filialen in Deutschland unterhält, hätte sich der Credit Suisse nach unserer Auffassung nach eine Beratungspflicht aufdrängen müssen, wonach sie die Kunden hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass dieses Versicherungsmodell in Deutschland als Versicherungsmodell keinerlei Anwendung findet und dass die dort verwahrten Gelder genauso zu versteuern sind, wie wenn sie auf Bankkonten liegen.
Die teilweise von der Credit Suisse verlangten Bearbeitungsgebühren hätten durchaus eine derartige Beratung mit umfassen können.
Für einen Deutschen mit Vermögen in der Schweiz war das Credit Suisse Life Insurance-Modell eine vollkommen überflüssige und vollkommen unproduktive Beratung.
Der deutsche Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Deutschland hatte durch diesen von der Credit Suisse über die Credit Suisse Life Insurance empfohlene Vorgehensweise keinerlei Vorteil.
Fakt war auch, dass zwar der Sitz der Credit Suisse Life Insurance auf den Bermudas war, faktisch jedoch die Kontoführung bei der jeweiligen bisherigen Filiale. Für den Kunden hatte sich somit außer der Bezahlung der nicht unerheblichen Gebühren für die Einrichtung einer Credit Suisse Life Insurance und einem etwas geänderten Briefkopf nichts geändert.
Unseres Erachtens besteht eine Schadensersatzpflicht der Credit Suisse im Hinblick auf die Vermittlung der Credit Suisse Insurance.