Frage: Was passiert, wenn aus Versehen vom Erblasser selbst oder von einem Dritten die letztwillige Verfügung vernichtet wird? Ist dann das Testament weg?

Antwort: Prinzipiell ist es so, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts das Original der Urkunde vorzulegen, auf das sich das Erbrecht stützt. Wenn diese Urkunde nicht auffindbar ist, kann nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Nachweis der letztwilligen Verfügung geführt werden. Es sind extrem strenge Anforderungen an den Nachweis diesbezüglich zu führen. Es muss bewiesen werden, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung errichtet hat, dass er sie unterschrieben hat und dass er testierfähig war und, dass er es nicht selbst war, der die letztwillige Verfügung beseitigte.