Bei einem eingetretenen Erbfall kommt es immer wieder dazu, dass Erben Einsichtnahme in die Pflegeakten wünschen.
Nachdem die Seniorenheime gut vertreten durch ihre Syndikus-Anwälte den pauschalen Anspruch verneinen, meinen immer mehr Erben die Miterben ins Boot nehmen zu müssen um hier eine entsprechende Einsichtnahme zu ermöglichen.
Es stellen sich daher prinzipiell die Fragen:
1. Gibt es ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation?
2. Mit welcher Begründung kann eine Einsichtnahme verlangt werden?
3. Muss ein Miterbe seine Zustimmung zu einem Beschluss diesbezüglich geben?
4. Kann ein Miterbe auf Zustimmung zu einem derartigen erbengemeinschaftlichen Beschluss verklagt werden?
Eine mögliche Ausgangsnorm ist § 630 g Abs. 3 BGB. Dieser lautet wie folgt: „Im Falle des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.“
Die Formulierung gemäß § 630 g BGB ist leider nicht eindeutig.
Es muss einmal differenziert werden zwischen Erben und andererseits zwischen Angehörigen, die nicht Erben sind.
Die Angehörigen, die nicht Erben sind haben nur einen Anspruch, wenn und soweit sie immaterielle Interessen haben und nicht die Behauptung immaterielle Interesse nur vorgeschoben ist und in Wirklichkeit materielle Interessen verfolgt werden.
Ein Beispiel für immaterielles Interesse wurde ausgeurteilt im Urteil vom 29.10.2015 des Verwaltungsgerichts Freiburg, AZ: 6 K 2245/14.
Es ging hier um die Prüfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Behandlungspersonals oder die Geltendmachung von Schmerzensgeld.
Hier sieht man, dass die Geltendmachung von Schmerzensgeld durchaus dort miteinbezogen werden kann.
Miterben können meiner Ansicht nach nicht im Rahmen einer Klage verpflichtet werden, mitzuwirken.
Es geht hier nicht primär um die Akteneinsicht, sondern um die Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung. Muss ein Miterbe mitwirken bei der Aufforderung des Miterben?
Wenn der Miterbe nur neugierig ist, um die Testier- und Geschäftsfähigkeit wissen zu wollen, dann nein, wenn es notwendig ist für die Verwaltung des Nachlasses dann ja.
Aber was ist notwendig?
Die Rechtslage ist noch nicht final entschieden.
Eine der zentralen ungelösten Fragen ist:
In welchem Umfang muss der Miterbe eine Entbindungserklärung abgeben.
