Die Aufgaben des deutschen Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht verwaltet nicht den Nachlass. Im Gegensatz zu anderen Ländern findet hier keine Verwaltung des Nachlasses statt.

Der rüstige Senior E, dessen Ehepartner vorverstorben ist und der mit seinen Kindern nur sehr losen Kontakt hat, die in USA, Kolumibien und den Vereinigten Arabische Emirate leben, verstirbt bei einem Motorradunfall. Er ist Eigentümer einer selbst genutzten Villa, eines vermieteten Mehrfamilienhauses, Inhaber eines mittelständischen Betriebes mit 70 Mitarbeitern.

Das Nachlassgericht kümmert sich nicht um die leerstehende Villa, den Betrieb, die Haustiere u.a. etc.

Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kümmert sich das Nachlassgericht um den Nachlass des Verstorbenen, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht und Erben sich nicht melden.

Dies bedeutet, dass nach dem Ableben des Verstorbenen es durchaus sein kann, dass Nachlassgegenstände aus dem Haus/der Wohnung „verschwunden“.

Es sollte daher nicht allzu viel Zeit versäumt werden, um den Nachlass zu sichern.

Der Erbe muss sich unabhängig vom Erbscheinsverfahren selbst dringend um den Nachlass kümmern.

Diese Aufgabe kann von uns für Sie wahrgenommen werden.

Wir sichern für Sie den Nachlass und kümmern uns um Häuser und Betriebe.

Wenn ein Erbscheinsantrag gestellt wurde, werden Personen davon informiert, nämlich die gesetzlichen Erben und die testamentarischen Erben.

In Bayern gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, dies bedeutet, dass das Bayerische Nachlassgericht sich darum kümmert, die gesetzlichen Erben, d. h. Eltern, Ehepartner und Kinder, zu ermitteln und diese vom Versterbensfall zu informieren. In anderen Bundesländern in Deutschland gibt es kein so gutes System. Dies dauert allerdings.

Das Nachlassgericht prüft, welches der Testamente wirksam ist und wie die Erbfolge ist. Es muss aber dazu, dass es überhaupt zu dieser Prüfung kommt, ein Erbscheinsantrag gestellt werden. Zahlreiche Erben sind verwundert, dass das Nachlassgericht auch zwei Jahre nach dem Erbfall noch keinen Erbschein ausgestellt hat. Wenn diese befragt werden, ob sie einen Erbscheinsantrag gestellt haben, erklären die meisten, dass sie gedacht haben, der Erbschein käme automatisch.

Ein Erbscheinsantrag kann auch über ein Konsulat im Ausland gestellt werden, wir werden den Erbscheinsantrag für Sie vorbereiten.

Es muss aber dem ausländischen Erben bewusst sein, dass hier nur das Erbscheinsverfahren in Gang gesetzt wird, nicht jedoch die Sicherung des Nachlasses.

Dies muss der Erbe vor Ort selbst veranlassen.

Bei Vorliegen einer Mehrheit von Erben, d. h. einer Erbengemeinschaft, muss dies von mehreren Erben gemeinschaftlich veranlasst werden.

Ausnahme davon sind Geschäftsführungsmaßnahmen.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg übernimmt für im Ausland lebende Erben die Einleitung des nachlassgerichtlichen Verfahrens, der Sichtung des Nachlassvermögens, und die Sicherung des Nachlassvermögens.

Es wird abgeklärt, durch die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg, ob und inwieweit hier Bankkonten vorliegen und ob für diese Bankkonten Kontovollmachten eingerichtet worden sind. Personen, die über eine Kontovollmachtverfügung, können auch nach dem Tod Gelder abheben.

Zugleich sollten auch Sicherungsmaßnahmen getroffen, wie die Beauftragung eines Wachdienstes im Notfall, dies macht nicht das Nachlassgericht.

Gleichfalls sollten Sicherungsmaßnahmen für Immobilien vorgenommen, wie die Beauftragung von Gärtnereien im Hochsommer und von Winterdiensten im Winter zum Zwecke des Schneeräumens, etc. dies macht nicht das Nachlassgericht.

Damit ein Erbe, der im Ausland ist, über Bankkonten verfügen darf, bedarf es einer Bescheinigung der Erbschaftsteuerstelle, dass alle Steuern bezahlt worden sind.

Es müssen die entsprechenden Steuererklärungen abgegeben werden. Wir können für Sie die Erbschaftssteuermeldungen abgeben.

Wenn der Erblasser ein Testament errichtet hatte, muss dieses Testament, wenn es sich in der Wohnung des Erblassers oder sonst wo befunden hatte, beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Die Übergabe kann entweder persönlich beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen, oder durch Brief, bei welchem die Zustellung gesichert ist. Die Übermittlung kann durch die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg erfolgen.

Wenn mehrere Testamente vorliegen sollten, ist zu prüfen, welches dieser Testamente gilt. Vorab prüft das Nachlassgericht, ob die entsprechende Form gewahrt worden ist. Für deutsche Erblasser oder ausländische Erblasser, die deutsches Erbrecht gewählt haben, muss bei einem privatschriftlichen Testament der komplette Text von oben bis unten handgeschrieben und unterschrieben sein.

Zudem muss der Testamentserrichter testierfähig gewesen sein, was im Endeffekt in der Praxis gleichzusetzen ist mit Geschäftsfähigkeit.