Erbscheinsverfahren und Erbschein

Wenn der Erbfall eingetreten ist, unterstützen wir Sie bei der tatsächlichen Abwicklung (Sicherung des Nachlasses) und dem gerichtlichen Verfahren. Der Erbe benötigt ein Dokument, mit welchem er in Deutschland bzw. in Europa zeigen kann, dass er der Erbe oder Miterbe nach dem Erblasser ist.

Dieses Dokument heißt: Erbschein, bzw. europäisches Nachlasszeugnis.

Der Erbschein wird benötigt für

  • Grundbuch, Umschreibung des Grundstücks
  • Banken, Auflösung von Konten
  • Mietverhältnisse, Kündigungen von Mitverhältnissen

Wir helfen Ihnen den Erbschein zubekommen.

1. Einleitung

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB ein von dem zuständigen Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, welches
den Erben, oder die Erbin
dessen/deren Erbrecht ausweist
und
die Größe seines Erbteils.

In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Erbscheinen, u.a.
einen Erbschein für einen Alleinerben,
einen Teilerbschein, den ein Miterbe beantragt nur im Hinblick auf seinen Erbanteil,
einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Miterben mit Erbquote,
einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Miterben ohne Erbquoten,
einen Erbschein für Vor- und Nacherbfolge,
einen Erbschein mit und ohne Testamentsvollstreckung.

Geregelt ist der Erbschein in §§ 2353 ff. BGB.

Ein Erbschein kann unrichtig werden durch das Auftauchen weiterer Testamente.

Der Erbschein ist keine Erbenfeststellung, die für immer gelten muss.

Der Erbschein ist notwendig für die Umschreibung im Grundbuchverfahren d.h. wenn eine Immobilie vorhanden ist.

Nach § 2365 BGB wird angenommen, dass derjenige, der als Erbe oder als Miterbe im Erbschein bezeichnet worden ist und diesen vorlegt, auch Erbe ist.

2. Einleitung Erbscheinsverfahren

Wie bekommen Sie einen Erbschein?

Das Erbscheinsverfahren ist einzuleiten bei dem Nachlassgericht, bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, wenn also der Erblasser seinen Wohnsitz in München hatte, ist das Amtsgericht München, Nachlassgericht zuständig.

Derjenige, der einen Erbscheinsantrag stellen will, muss also den letzten Wohnsitz des Erblassers kennen und dann das zuständige Nachlassgericht ermitteln.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg übernimmt dies für Sie.

Wenn das zuständige Nachlassgericht ermittelt worden ist, ist dort ein Antrag zu stellen.

Der Erbscheinsantrag wird gestellt durch einen Antrag vor dem Nachlassgericht oder über einen notariellen Antrag.

Wenn Sie als Erbe im Ausland wohnhaft sind, unterstützen wir Sie, indem wir entweder den für Sie nächstgelegenen Konsulat (beispielsweise USA u.a.) bzw. Ihrem Notariat (Schweiz, Frankreich, Holland, Österreich u.a.) die Vorlage zur Beurkundung schicken. Sie brauchen dann nur noch einen Termin zu vereinbaren.

Wenn Sie einen Termin beim Nachlassgericht beantragen, muss dies vorher mit dem Nachlassgericht vereinbart werden.

Wenn der Antrag zutreffend gestellt worden ist und die notwendigen Unterlagen wie Testament und Geburts- und Sterbeurkunden eingereicht wurden, dann erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein.

Wir übernehmen für Sie die Beantragung von Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden, sowohl in Deutschland als auch im Ausland.