Erbschaft einer Immobilie in Italien (Gardasee)

Erbschaft einer Immobilie in Italien (Gardasee)

In unterschiedlichsten Situationen kann es zu der „Vererbung“ einer Immobilie in Italien, gerade im Bereich der oberitalienischen Seen, meistens am Luganersee bzw. am Gardasee, kommen.

Es können einerseits italienische Verwandte und Bekannte in Deutschland lebende Personen als Erben einsetzen, oder diesen eine Immobilie in Italien (Gardasee) im Rahmen eines Vermächtnisses zuwenden, oder ein in Deutschland lebender Erblasser wendet seine Immobilie in Italien (beispielsweise Gardasee, Luganersee) seinen Kindern oder sonstigen Personen zu.

Es stellt sich dann die Frage der Umschreibung der Immobilie.

Wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Italien hatte, d. h. seinen ständigen Aufenthalt, und er in seinem Testament keine Rechtswahl getroffen hat, kommt italienisches Erbrecht zur Anwendung.

Es sind dann die entsprechenden Anmeldungen nach italienischem Recht vorzunehmen.

Wenn jedoch der Erblasser seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte und er keine Rechtswahl getroffen hat, kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder einer testamentarischen Erbfolge oder aufgrund eines Vermächtnisses kann es sein, dass die Immobilie auf den oder die Erben übergeht, oder dass eine spezielle Person im Rahmen eines Vermächtnisses die Immobilie in Italien (Luganersee, Gardasee) erhalten soll.

Es hat sich in letzter Zeit in Italien eine Umschreibungspraxis entwickelt, die rechtswidrig ist.

So erklären manche, die aufgrund einer letztwilligen Verfügung in Deutschland eine Immobilie in Italien bekommen sollen (Vermächtnisanordnung, Teilungsanordnung), dass sie Alleinerbe sein und dass dann der italienische Notar im Rahmen der Erbfolge die Immobilie gemäß den Erbschaftsteuermeldungen umschreibt.

Diese Umschreibung ist sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich nicht akzeptabel.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg lehnt daher sämtliche Mandatierungen ab, die eine derartige Strategie verfolgen.

Immer wenn eine Immobilie in Oberitalien (Gardasee, Comer See, Luganersee) „vermacht“ (Vermächtnis) wird, bedarf es der Zustimmung der Erben, wenn deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Es muss ein diesbezüglicher entsprechender Vermächtniserfüllungsvertrag vorgelegt werden. Erbe und Vermächtnisnehmer haben dann in Italien die Umschreibung zu beantragen. Das Vermächtnis nach deutschem Recht hat keine dingliche Rechtswirkung.

Die Vorgehensweise, dass der Erblasser für Italien spezielle Erben bestimmt habe, ist nach deutschem Recht schlichtweg nicht möglich. Auch die Umschreibung nach italienischem Recht ist zweifelhaft, aber oftmals praktiziert.

Es wird massiv von unserer Seite vor diesen Vorgehensweisen gewarnt. Neben den erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen macht sich dann auch derjenige, der dann eine solche Immobilie verkaufen will, gegenüber dem zukünftigen Käufer schadensersatzpflichtig.

Gerade dann, wenn es sich um eine etwas höherpreisige Immobilie (am Gardasee, Luganersee, Comer See) handeln sollte, wird naturgemäß ein Käufer prüfen, ob die Grundbucheinträge zurecht erfolgt sind.

Zudem wird ein sorgfältiger italienischer Notar überprüfen, ob die Erbschaftsmeldung als solche denn zurecht erfolgt ist und ob diese Erbschaftsmeldung denn auch der Rechtslage entspricht.

Wenn nämlich dann der Notar, der den Verkauf der „geerbten“ bzw. vermächtnisweise erhaltenen Immobilie in Italien überprüft, kann sich herausstellen, dass die Eintragung als Eigentümer in Bezug auf die Vermächtnisimmobilie einfach rechtswidrig ist.

Es müssen dann erneut Meldungen vorgenommen werden und das gesamte Verfahren noch einmal zu denselben Kosten neu abgewickelt werden.