Erbschaftssteuer und Kunst

Es bleiben nach § 13 Abs. 1 ErbStG steuerfrei Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit 60 Prozent ihres Wertes.

Grundbesitz und Teile von Grundbesitz bleiben mit 85 Prozent ihres Wertes erbschaftsteuerfrei, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Immobilien in einem, den Verhältnissen entsprechendem Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbindung nutzbar gemacht worden sind oder in Zukunft werden.

Es reicht also nicht aus, wenn für das Gebäude Denkmalschutz angeordnet worden ist. Auch denkmalgeschützte Häuser können Mieterträge generieren, die deutlich über den Ausgaben liegen.

Dann ist gerade keine Steuerfreiheit gegeben.

Es kann auch eine volle Steuerfreiheit vorliegen, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Steuerpflichtige, d. h. der Erbe oder der Beschenkte bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen und die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind.

Die Steuerbefreiung fällt allerdings weg, wenn der Beschenkte/Erbe die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert.

Das privatgenutzte Wohnhaus, welches unter Denkmalschutz gestellt ist und auch in die Denkmalliste eingetragen ist, wird nicht unter diese Steuerfreiheit fallen.

Der Wert derartiger Immobilien muss dann eben durch Gutachten festgestellt werden.

Gerade bei der Verkehrswertermittlung eines denkmalgeschützten Mehrfamilienhauses kommen aber oftmals Werte heraus, die deutlich unter dem Verkehrswert liegen.

Gerne beraten wir Sie auch in einkommensteuermäßiger Hinsicht bei Investitionen in Ihre denkmalgeschützte Immobilie.

Bei selbstgenutzten denkmalgeschützten Immobilien können anerkannte Aufwendungen für die Baumaßnahmen in einem Zeitraum von zehn Jahren zu 9 Prozent steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden.