Erbschaftsteuer quo vadis?

Das Gerichtsverfahren
Der Bundesfinanzhof hat im Januar 2022 entschieden, dass Erbschaftsteuer auf Privatvermögen nicht deshalb verfassungswidrig ist, weil parallel eine Überbegünstigung von Betriebsvermögen zu verzeichnen wäre. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen II B 49/21.

Der beim Bundesfinanzhof unterlegene Kläger hat gegen den Beschluss des obersten Finanzgerichts Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. Das Aktenzeichen ist 1 BvR 804/22.

Seit Jahren wird nunmehr pressetechnisch mitgeteilt, dass eine Entscheidung getroffen wird. Jedes Jahr wiederholt sich die Prognose der Presse, dass nunmehr die Entscheidung unmittelbar anstehen würde.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr selbst dazu Stellung bezogen und für das Jahr 2026 eine Entscheidung angekündigt. Hintergrund:
Firmenerben, die ererbte oder geschenkte Unternehmen fortführen und die Lohnsummen erhalten und die Zahl der Arbeitnehmer auf demselben Niveau halten keine Überentnahmetätigkeit werden steuerlich begünstigt, damit die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise führt notwendigerweise zur Entlastung bei den Firmenerben. Es gibt beispielsweise auch eine Entlastung beim Immobilienvermögen, welches vermietet ist. Hier gibt es eine Entlastung von 10 Prozent.

Da auch das Bestreben besteht, Eigentum zu bilden, ist beispielsweise das Familienwohnheim, wenn es denn vom Ehepartner oder den Kindern dann selbst als Familienwohnheim genutzt wird, auch steuerfrei.

Die Steuerfreiheit gibt es auch für Kunst u. a. Es ist schon eine sehr polemische Situation, wenn hier denn die Firmenerben hier als bevorzugter Personenkreis dargestellt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist jedoch vollkommen offen.

Ob es sinnvoll ist, jetzt Firmenvermögen zu übertragen, muss jedem selbst überlassen werden. Es kann allerdings kein Schaden sein, Firmenvermögen, welches eine Zukunftsperspektive hat, jetzt zu übertragen.