Benötige ich Erbschein und oder europäisches Nachlasszeugnis?

Erbschein §§ 23,53 ff. BGB.

Die bisherigen Erbscheins- und Testamentsvollstrecker Zeugnisvorschriften werden durch die §§ 352-352b FamFG im Wesentlichen übernommen. Es gibt jedoch neue Regelungen wie § 352a FamFG gemeinschaftliche Erbschein § 352b FamFG Erbschein für den Vorerben.

Angaben des Testamentsvollstreckers:

§352c FamFG gegenständlich beschränkter Erbschein.

Europäisches Nachlasszeugnis:

Das neueingeführte Nachlasszeugnis soll die Nachlassabwicklung erleichtern. Das Europäische Nachlasszeugnis kann neben einem nationalen Erbschein erteilt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis tritt aber nicht an die Stelle des innerstaatlichen Artikel 62 Abs.1 ErbVO.

Dies bedeutet, dass beispielsweise wenn ein Deutscher in Spanien verstirbt, er Vermögen in Spanien und in Deutschland hat, der einerseits an sich nur ein Nachlassverfahren haben sollte in dem Land, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Möglich ist aber auch, dass dann innerstaatliche Erbscheine soweit jeweilige Rechtsordnungen dies vorsehen erteilt werden können.

Also der Deutsche verstirbt in Spanien, hat Konten in Deutschland, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien und hat keine Rechtswahl getroffen. Es kommt also spanisches Erbrecht zur Anwendung. Es kann ein europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt werden, es könnte aber auch in Deutschland ein Erbschein erteilt werden, für in Deutschland legende Vermögensgegenstände, allerdings nicht unter Anwendung deutschen Erbrechts, sondern ausschließlich unter Anwendung spanischen Erbrechts. Dem europäischen Nachlasszeugnis kommt nahezu die gleiche Gutglaubenswirkung zu wie einem deutschen Erbschein.

Widerspruch zwischen einzelnen Erbscheinen:

Normalerweise dürfte es nicht dazu kommen, dass es hier unterschiedliche Nachlasszeugnisse geben wird.

Der Unterzeichner sieht aber oft aufgrund seiner bisherigen Erfahrung im Internationalen Erbrecht folgende Probleme auf einem zukommen:

Es wird von einem Teil der Erben mit einer Aufenthaltsbegründungsargumentation ein Verfahren in Spanien betrieben und es wird von anderen Erben ein Verfahren in Deutschland betrieben, jeweils mit sehr unterschiedlichen Angaben.

Dann kann es zu zwei unterschiedlichen Erbscheinen kommen.

Es müsste dann jeweils der Antrag gestellt werden, dass einer der beiden Erbscheine eingezogen wird.

Welche Auswirkungen hat dies für die Bank?

Die Sparkasse kann sich einfach darauf berufen, dass hier ihnen entweder das europäische Erbnachfolgezeugnis oder ein deutscher Erbschein vorgelegt worden ist und für die Bank keine Erkenntnisse vorlagen, wo nach hier ….. aufgedrängt hätte oder ein anderer Erbschein unwichtig sei.

Festzuhalten ist aber, dass es diesbezüglich noch keinerlei Erfahrungswerte gibt, wie dann in diesen Situationen zu entscheiden seien wird.

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird sich eine Rechtswahl dann empfehlen, wenn:

  • Gestaltungen, die nur das Deutsche Erbrecht kennt gewünscht werden wie Handicap Testament vor und nach Erbfolge Testamentsvollstreckung
  • das überwiegende Vermögen in Deutschland liegt und Deutsche Banken/ Sparkassen involviert sind wegen der leichteren Nachlassabwicklung.
  • Pflichtteilsrechte nach deutschem Recht günstiger sind, als vergleichbare Pflichterbe ins besondere dann Noterbrechte
  • der deutsche Staatsangehörige dauerhaft unterschiedliche Auslandsaufenthalte hat und daher nicht erkennen kann, in welchem Ausland er dann eines Tages versterben sollte.

Dann empfiehlt es sich, eine Rechtswahl nach deutschem Recht zu treffen.