Die Formgültigkeit einer schriftlicher Verfügung von Todes wird bestimmt nach Artikel 27 ErbVO. Dies bedeutet, dass hier das Testament einerseits wirksam ist, wenn es den Vorschriften des Landes entspricht, in welches der Erblasser verstorben ist bzw. wenn es den Formvorschriften des Landes entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte.
