Antwort: Die oftmals geäußerte Rechtsauffassung, dass sich der digitale Nachlass nur bezieht auf Facebook, Twitter, Instagram und WhatsApp, ist unzutreffend.
Der digitale Nachlass ist viel umfänglicher. Es zählen dazu die gesamten elektronischen Bankverbindungen, die Vereinbarungen mit Versorgungsunternehmen über die Zusendung von Rechnungen in rein elektronischer Form u. a.
Gleichfalls die Hinterlegung von Passworten für Kreditkarten, Konten, Lebensversicherungen, Bitcoins u. a. zählt alles zum digitalen Nachlass.
Auch die Verschlüsselung von Mobiltelefonen, Laptops u. a. gehört dazu.
Es sollte hier schon sichergestellt werden, dass die Erben ohne sehr großen Aufwand zumindest erkennen können, wo digitaler Nachlass regelungsbedürftig ist.
