Für viele stellt sich die Frage: Was wird mit dem Familienvermögen, Eigenheim, wenn die Eigentümer nicht mehr in der Lage sind, aus gesundheitlichen Gründen, in diesem Familienwohnheim zu wohnen, sondern den Umzug in eine Seniorenresidenz bzw. in ein Pflegeheim planen und vornehmen müssen.
Wenn ein Umzug in ein Pflegeheim/Seniorenheim/Seniorenresidenz ansteht, muss überprüft werden, ob ein Teil der Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Damit hier überhaupt eine Beteiligung der Pflegeversicherung in Betracht kommt, muss eine Pflegebedürftigkeit zuerst einmal festgestellt werden.
Nur dann, wenn diese Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, zahlt ein Teil der Kosten die Pflegeversicherung.
Für die monatliche Pflegeheimrechnung, die im Durchschnitt in Deutschland aufgrund des Stands zum Jahresende 2022 circa 2.200,00 € an Eigenanteil betrug, wird primär das Einkommen herangezogen.
Prinzipiell kann jeder einen Anspruch auf ein Taschengeld in einer Größenordnung von etwa 120,00 € im Monat von seinem laufenden Einkommen behalten.
Wenn natürlich das monatliche Einkommen über dem Durchschnitt von 2.200,00 € liegen sollte, dann kann dieser übersteigende Betrag natürlich von diesem behalten werden.
Wenn das laufende Einkommen wie Pension oder Rente, dazu zählen auch Witwer oder Witwenrenten, nicht ausreichen sollten, müssen die finanziellen Rücklagen, Vermögenswerte, Aktien und sonstige Vermögenspositionen, so auch die eigene Immobilie oder sonstige Grundstücke herangezogen werden.
Es gibt diesbezüglich ein sogenanntes Schonvermögen von 5.000,00 € pro Person und für Ehepaar in einer Größenordnung von 10.000,00 €.
Die frühere, gesetzliche Verpflichtung, wonach Abkömmlinge für die Kosten des Seniorenheims aufzukommen haben, besteht zwar weiterhin aber durch das Angehörigenentlastungsgesetz müssen Angehörige, das heißt Abkömmlinge (keine Seitenlinie) seit Januar 2020 aber erst dann zahlen, wenn das Einkommen über 100.000,00 € brutto liegt.
Wenn beispielsweise bei einem Ehepaar, wenn beide in ein Seniorenheim umziehen, und diese beiden Eigentümer einer Immobilie sind, dann wird es im Regelfall dazu kommen, dass diese Immobilie verkauft werden muss, sodass hier Vermögen, welches für die laufenden Kosten eingesetzt werden kann, vorhanden ist.
Wenn allerdings nur einer der Eheleute in das Seniorenheim umziehen sollte, kommt es nicht zur sofortigen Verwertung der Immobilie. In diesem Fall zählt die Immobile zum Schonvermögen.
Dies bedeutet aber nicht, dass generell diese Immobilie niemals mehr für die Verbindlichkeiten herangezogen werden kann. Wenn nämlich beide Eheleute dann verstorben sein sollten, wird das Sozialamt von den Erben bis zum Wert der Immobilie (maximal) die verauslagten Kosten wiederrum einholen.
Von diesem Hintergrund überlegen zahlreiche Eltern, ob sie ihre Immobilie auch die Kinder übertragen, sodass dann im Alter diese Immobilie nicht mehr verwertet werden kann.
Es wird somit der Versuch gestartet, privates Vermögen zu schützen, um auf Kosten der Allgemeinheit die Altersversorgung zu sichern.
Diese Vorgehensweise ist nur dann möglich, wenn sich zwischen Eintritt des Pflegefalls, das heißt Umzug in das Seniorenheim und der Übertragung wenigstens zehn Jahre vergangen sind.
Wenn allerdings die Eltern sich ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauchsrecht, eine Wart- und Pflege als Gegenleistung für die Überlassung aufgesetzt haben, kann das Sozialamt den kapitalisierten Wert dieser Leistungen dann wiederrum von den beschenkten Kindern verlangen.
Dies zeigt, dass die oftmals pseudoschlauen Übertragungsmodelle in keinster Weise vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen.
Es ist zusätzlich aber auch zu bedenken, dass die Übertragung man sich ganz genau überlegen sollte, weil es ja oftmals entscheidend ist, dass mit ausreichend Geld auch entsprechend adäquat, halbwegs gutes Seniorenheim ausgesucht werden kann.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es massive Qualitätsunterschiede bei den Seniorenheimen gibt und im Endeffekt nur derjenige oder diejenige dann flexibel sind, wenn sie über ausreichendes Geld verfügen. Wenn die Immobilie einmal übergeben ist und im Rahmen des Übergabevertrages wurden keine dafür geeigneten Rückforderungsrechte eingebaut, dann muss im Alter vorliebgenommen werden mit dem, was auf dem Markt ist und Zusatzwünsche bestehen dann eben nicht mehr. Wenn die Perspektive eines Pflegeheims (Zwei-Bett-Zimmer auf 14 m²) verlockend ist, dann kann an eine Übergabe gedacht werden.
Wenn allerdings im Alter Ansprüche bestehen auf ein Ein-Zimmer-Apartment mit 30 m² in einer Seniorenresidenz dann ist die Übergabe in der üblichen Kurzfassung gerade das verkehrte Mittel.
Die Beratung des zutreffenden, richtigen Übergabevertrages ist komplex und wir raten ausdrücklich von 0-8-15-Lösungen ab.