Holding-Gründung aus steuerlicher Hinsicht

Durch eine Holding-Gründung kann es zu einer Optimierung von Veräußerungsgewinnen kurzfristig kommen.

Wenn eine Privatperson ihre Gesellschaftsanteile, die sie im Privatvermögen hält, veräußert, kann eine erhebliche Einkommensteuerreduzierung dadurch erreicht werden, dass die, beispielsweise, GmbH-Anteile nicht privat gehalten werden, sondern wiederum von einer Holding GmbH. Die effektive Steuerlast beim Verkauf von GmbH-Anteilen dürfte unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens sich auf etwa 25 % bis 28 % belaufen.

Durch die Zwischenschaltung einer Holding GmbH kann es zu einer Reduzierung der effektiven Belastung (kurzfrisitig) auf ca. 1,5 % des Veräußerungsgewinnes kommen.

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sofern der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu wenigstens 1 % beteiligt war. Dies führt dazu, dass die Erträge nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nur mit der Abgeltungssteuer von 25 % besteuert werden, sondern dem vollen progressiven Einkommensteuertarif unterliegen, wobei das Teileinkünfteverfahren zur Minderung der Doppelbelastung Anwendung findet bzw. Anwendung finden kann.

Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchstabe c Einkommensteuergesetz ist an sich das zentrale Instrument, um die Belastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft bei der Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner zu berücksichtigen. Im Kern sieht dieses Verfahren vor, dass 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei bleiben, während 60 % der Besteuerung unterworfen werden. Kein Vorteil ohne Nachteil. Parallel dazu, ist der Abzug von Betriebsausgaben und Veräußerungskosten gemäß § 3c Abs. 2 EStG auf 60 % auch nur begrenzt.

Wenn man davon ausgeht, dass bei der Veräußerung eines Betriebes ein Gewinn von 1 Mio. Euro gemacht wird, dann berechnet sich die Steuer wie folgt:

Bruttoveräußerungsgewinn: 1 Mio. €
steuerfreier Anteil: 40 % = 400.000,00 €
steuerpflichtiger Anteil: 60 % = 600.000,00 €
Freibetrag: 0,00 €
zu versteuerndes Einkommen: 600.000,00 €
Einkommensteuer: 45 %, ca. 270.000,00 €
Solidaritätszuschlag: 14.850,00 €
Gesamtsteuerlast: ca. 284.850,00 €
Steuersatz: ca. 28,5 %

Die Veräußerung unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Wenn man dies nun vergleicht mit einer Holding-Lösung, die rechtzeitig gestartet worden ist, dann wird sich das Ganze in etwa wie folgt berechnen:

Zentrale Norm ist § 8b Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz. Es bleiben Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft erzielt bei der Ermittlung des Einkommens (außer Ansatz?) (00:08:52).

Die Steuerbefreiung ist jedoch nicht absolut zu 100 %, sondern es gelten 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Was bedeutet dies nun?

In der Praxis bedeutet dies, dass 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei gestellt werden, während 5 % der regulären Besteuerung mit Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer unterliegen. Die Berechnung ist daher wie folgt:

Veräußerungsgewinn: 1 Mio. €
steuerfreier Betrag: 950.000,00 €
steuerpflichtiger Betrag: 50.000,00 €
Körperschaftssteuer: 7.500,00 €
Solidaritätszuschlag: 412,50 €
Gewerbesteuer: 7.000,00 €
Gesamtsteuerbelastung: 14.912,50 € statt 284.850 Euro.

Zu beachten ist allerdings, dass, wenn die Holding den Gewinn an den natürlichen Gesellschafter ausschüttet, auf dessen Ebene Kapitalertragssteuer von netto 25 % zuzüglich Soli (26,375?) (00:11:54) % anfällt.

Bei der Gesamtbetrachtung Belastung in der Holding und Belastung bei der Ausschüttung ist jedoch dann allmählich eine Annäherung bei der Steuerbelastung festzustellen, wobei eben anzumerken ist, dass der Betrag über Jahre oder Jahrzehnte in der GmbH zum Arbeiten verbleibt. Es muss allerdings die Sperrfrist nach § 22 Umwandlungssteuergesetz mitberücksichtigt werden. Wenn hier dies zu schnell ausgeschüttet wird, dann bringt dieses Modell gar nichts. Es muss einem klar sein, dass die Holding-Struktur lediglich im Grunde ein Instrument zur Steuerstundung ist und kein endgültiger Verzicht des Staates auf die Steuer.

Es muss dies jeweils gegengerechnet werden mit den laufenden Unterhaltskosten, einer jährlichen steuerlichen Beratung sowie der Beiträge zur Industrie- und Handelskammer.

Kosten wie folgt:
Steuerberatung und Abschluss: 1.500,00 bis 3.500,00 €
Buchhaltung: 500,00 bis 2.500,00 €
Offenlegung Bundesanzeiger: 300,00 bis 100,00 €
IHK-Beitrag: 150,00 bis 350,00 €
Bankkontoführung: 150,00 bis 300,00 €
Durchschnittliche Kosten: ca 2.330,00 bis 6.750,00 € jährlich.

Dies über Jahre hinweg. In unserem Ausgangsfall wird die Steuerersparnis erst verbraucht nach ca. 40 bis 50 Jahren.

Es muss allerdings auch jeweils beachtet werden, dass dies nur interessant ist, wenn die Veräußerungsgewinne relativ hoch sind und dass dann diese Mittel nicht für den privaten Lebensstil benötigt werden und dass auch unter allen Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung vermieden wird.

Neben diesen steuerlichen möglichen Vorteilen, sind allerdings gesellschaftsrechtliche und haftungsrechtliche, erbschaftsteuerliche und erbrechtliche Gesichtspunkte immer zwingend miteinzubeziehen.