Im Testament regeln: den Verbleib von persönlichen Gegenständen

Zahlreiche Erblasser und Erblasserinnen wollen testamentarisch regeln, wie mit ihren persönlichen, vertraulichen Dingen umgegangen wird.

Hierunter sind einerseits zu verstehen: Tagebücher, Briefe aber auch nunmehr digitaler Nachlass wie E-Mails, Social-Media, Postings, Chats, Facebook-Accounts u.a.

Gleichfalls fallen hierunter mögliche Steuerunterlagen, Konzeptentwürfe für Bücher und Geschäftsunternehmungen. Gleichfalls kann darunter fallen der Schriftverkehr in Bezug auf internationale Geschäftsverbindungen.

Nicht jedem Erblasser gefällt es, wenn höchstpersönliche Aufzeichnungen in die Hand von Erben fallen, zu denen er keine enge, persönliche Beziehung hat.

Wenn die Vererbungssituation an den Ehepartner geht oder an die Abkömmlinge kann es ja oftmals so sein, dass es dem Erblasser gerade recht ist, wenn seine Erben dann bei der Sortierung des Nachlasses auf seine höchstpersönlichen Unterlagen stoßen. Wenn allerdings der Nachlass ggf. an Verwandte in der Seitenlinie gehen soll, Freunde oder Organisationen dann kann der Erblasser schon sehr großen Wert darauflegen, dass Persönliches, wie Familienfotos, etc. dann nicht einfach auf Ebay, Trödelmärkten oder sonst wie verkauft wird.

In diesem Fall hat der Erblasser/Erblasserin in der letztwilligen Verfügung anzuordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, den Nachlass in Besitz zu nehmen und sämtliche, persönlichen Aufzeichnungen, seien es Briefe, Geschäftsunterlagen, Chats, Social-Media, Postings an sich zu nehmen und soweit steuerliche Belange nicht berührt werden, zu vernichten.

Die Vernichtung dieser Gegenstände muss ausdrücklich als Testamentsvollstreckeraufgabe deklariert werden, damit sich der Testamentsvollstrecker nicht schadensersatzpflichtig macht oder ggf. hieraus die Erben eine strafrechtliche Konsequenz ziehen wollen.

Gleichfalls sollte der Erblasser/Erblasserin sich darüber Gedanken machen, dass der Testamentsvollstrecker ja nur dann die E-Mail-Accounts löschen kann, wenn er dazu entsprechende Zugangsdaten und Passwörter hat.

Um hier auch die Arbeit des Testamentsvollstreckers zu erleichtern, sollte der Erblasser den Testamentsvollstrecker eine transmortale Vollmacht erteilen, in welcher ausdrücklich die Befugnis zur Inbesitznahme des Nachlasses enthalten ist und exemplarisch aufgelistet ist, welche Maßnahmen denn der Bevollmächtigte vornehmen kann.

Diese Situation auf höchstpersönliche Gegenstände kann natürlich auch auf alle möglichen Positionen im Nachlass bezogen werden. Wenn beispielsweise Kunstschaffende nicht wollen, dass ihre Kunstwerke für wenig Geld auf dem Trödel verkauft werden, können sie auch anordnen, dass die von ihnen selbst geschaffenen Kunstwerke nach ihrem Ableben der Vernichtung zugeführt werden.

Somit es klar erkennbar, dass ein Testament nicht nur die Erhaltung von Vermögen beinhalten kann, sondern, dass gerade auch mit einem Testament die zielgerichtete, vom Erblasser selbst bestimmte Vernichtung von Nachlassgegenständen enthalten kann und auch sollte.

Gerade bei Erbengemeinschaften herrscht oft jahrelang erbitterter Streit, welche Familienunterlagen denn aufgehoben werden sollen. Dem kann ein schnelles Ende gesetzt werden, wenn der Testamentsvollstrecker hier eine klare Aufgabenstellung hat.