Wie ist folgender Fall zu lösen?
Der Erblasser war an verschiedenen steuersparenden Gesellschaften beteiligt. Es handelt sich hierbei um Fonds im Bereich von Schiffen und Filmförderung. Bei den KG war folgendes formuliert: „Wenn der Gesellschafter verstirbt, werden Gesellschafter seine Erben“. Der Erblasser verstarb. Es wurde Erbin die Ehefrau des Erblassers aufgrund testamentarischer Erbfolge.
Im Gesellschaftsvertrag fand sich folgende Regelung:
„Für die jeweiligen Gesellschafter werden geführt:
ein Kapitalkonto
ein Gewinn- und Verlustkonto
ein Privatkonto
ein Steuerkonto.“
Die Mandantin hatte die Erbschaft angenommen.
Die Mandantin verfügt ansonsten über kein wesentliches Vermögen.
Die Mandantin verfügt lediglich über einen Nießbrauch an einer Immobilie, welche sie vor mehr als 10 Jahren übertragen hatte. Der Nießbrauch beträgt monatlich 18.500,- €.
Der Erblasser verstarb. Der Erblasser hinterließ eine Praxis, ein repräsentatives Einfamilienhaus mit einem Wert von 1,5 Mio. € und, wie bereits ausgeführt, diverse Fonds.
4 ½ Jahre nach dem Ableben des Erblassers kam es zur kumulierten Krise.
Bei den Immobilienfonds, die kurz hinereinander in die Insolvenz gegangen sind, hatte der jeweilge Insolvenzverwalter festgestellt, dass die Auszahlungen an die Gesellschafter nicht aufgrund von Gewinnen erfolgt sind, sondern sozusagen auf Kosten des Kapitals. Die in der Vergangenheit aufgestellten Bilanzen waren Abschlüsse, die lediglich Luftnummern waren. Der Fonds hat daher aus diesem Grund permanent nur Verlust gemacht. Das durch die angeblichen Gewinnausschüttungen negativen Kapitalkonten von 270.000,- € wurde durch die Insolvenzverwalter angefordert.
Es war allerdings so, dass, die Zahlung an die Insolvenzverwalter und die Nachforderung des Finanzamts in ihrer Gesamtheit nicht dazu geführt haben, dass hier der Nachlass überschuldet gewesen wäre.
Ansonsten hätten wir die Anfechtung der Annahme erklärt.
Es war allerdings zu befürchten, dass die Gläubiger, da diese zum Teil im Besitz von vollstreckbaren Urkunden waren, aufgrund von Umschreibungen in den Nießbrauchsanspruch gepfändet hätten.
Wir hatten Nachlassinsolvenz beantragt. Wir hatten argumentiert, dass hier die Kapitalkonten nicht im Rahmen der Singularsukzession der gesellschaftsrechtlichen Klausel, sondern aufgrund der Universalsukzession übergegangen sei.
Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft korrespondierte daraufhin nur noch mit dem Insolvenzverwalter des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Wie ist in folgendem Fall zu verfahren?
Der Landwirt L entsorgte über Jahre hinweg Bitumen und Altöl in einem seiner Äcker.
Er setzte seinen ältesten Sohn als Hoferben d. h. nach Sprachgebrauch neuen Alleinerben ein.
Kurz vor dem Ableben wurde ein Teil der Flächen gegen Pflichtteilsverzichte auf die anderen Kinder übertragen sozusagen als Abfindung für die weichenden Erben. Landwirt L verstarb dann.
Im Rahmen einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung wurde dann das umfangreiche Bitumenlager entdeckt.
Die Anfechtung wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist wurde nicht akzeptiert, da die Auffassung vertreten wurde, dass der Erbe hiervon, obwohl er nicht als Mittäter in Betracht kam, Kenntnis von den Missetaten seines Vaters hatte.
Es wurde hier gleichfalls zur Haftungsbegrenzung, um zu verhindern, dass der Fiskus und die Abfallwirtschaft in den Zweithof, welchen der Mandant von seiner Mutter erhalten hatte, die Zwangsvollstreckung betreibt, hier die Nachlassinsolvenz betrieben.
Der Nachlassinsolvenzverwalter gab das Grundstück, welches mit Bitumen belastet war, frei.
Die Freigabe wurde nicht problematisiert. Sie besteht seitdem.
Die Freigabe erfolgt nach § 80 Abs. 1 i. V. von § 32 3.
Es bleibt bei der Entsorgungspflicht der öffentlichen Hand auf Kosten der Allgemeinheit.
Negative Folgen der Freigabeerklärung des Insolvenzverfahrens.
Der Ehemann der Mandantin kauft von einer Erbengemeinschaft sukzessive alle nicht ermittelten Erbanteile auf. Er war somit in Besitz von etwa 80% aller Erbanteile, seine Ehefrau ca. in Höhe von 20%.
Über das Vermögen des Ehemannes wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet.
Die Immobilie verursacht jährlich Kosten von ca. 15.000,- €.
Der Ehemann bezahlt nicht.
Die Gläubiger kommen wegen absolut ungeklärter Grundbuchsituation, die ersten Versterbensfälle 1904, nicht zum Eintragen von Zwangssicherungshypotheken.
Die Ehefrau, die daraufhin als Miteigentümerin persönlich in Anspruch genommen wird, kann die Teilungsversteigerung nicht beantragen. Das Vollstreckungsgericht weigert sich hier – und das zu Recht – die Teilungsversteigerung durchzuführen. Der
Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mannes hatte die Immobilie freigegeben. Somit hat nun die Ehefrau die Aufgabe, die Erben insgesamt zu ermitteln, das Grundstück zu berichtigen, sodass es teilungsversteigerungsfähig ist. Ziel war es, dass die Immobilie verwaltet wird und somit die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht beseitigt wird.