Antwort: Prinzipiell gilt, dass das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, so auch der Künstlername, mit dem Tod des Namensträgers prinzipiell erlischt. Die vermögenswerten Bestandteile, wie das Recht am eigenen Bild, können allerdings möglicherweise auch für zehn Jahre bestehen. Persönlichkeitsrechte, die einen geldwerten Vorteil haben, sind geschützt. Es muss jeweils darauf abgestellt werden, was Sinn und Zweck der Absicht der Namensverwendung ist. Ist Sinn und Zweck eine Absicht, mit dem Namen Geld zu erzielen, besteht ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Wenn dies für kulturelle gemeinnützige Zwecke erfolgt, ist es fraglich, ob hier ein Unterlassungsanspruch besteht. Es sollten hier Regelungen bereits zu Lebzeiten getroffen werden.
