Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen übertragen hat, kann dies zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen. Es muss sich allerdings um eine Schenkung handeln und nicht um eine Ausstattung, wie oben dargestellt.

Vollschenkung:

Eine Vollschenkung liegt vor, wenn der Erblasser jemandem einen Geldbetrag oder eine Immobilie übertragen hat und dafür keine Gegenleistungen vereinbart hat.

Hier ist zu beachten, dass der Schenkungswert jedes Jahr um 10 % abnimmt. Wenn also der Erblasser 4 Jahre vor seinem Ableben 100.000,00 € geschenkt hat, dann wird bei der Pflichtteilsergänzungsberechnung vom Betrag von 100.000,00 € 4 x 10.000,00 €, somit 40.000,00 € abgezogen, sodass als Schenkungsbetrag, der dann zur Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen dient, nur noch ein Betrag von 60.000,00 € verbleibt.

Wenn eine gemischte Schenkung vorliegt, ist die Gegenleistung in Abzug zu bringen.

Beispiel:

Erblasser E schenkt sein Haus mit einem Wert von 200.000,00 € 4 Jahre vor seinem Ableben an seinen Sohn und dieser übernimmt eine Verpflichtung zur Zahlung von monatlich 500,00 €. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung eine restliche Lebenserwartung hat von 7 Jahren, wird wie folgt gerechnet:

500,00 € x 12 = 6.000,00 € x 7 = 42.000,00 €. Es wird dann der kapitalisierte Wert dieses Rentenrechts von 42.000,00 € abgezogen vom Hauswert von 200.000,00 €, sodass hier ein Nettowert von 158.000,00 € verbleibt, gerundet 160.000,00 €. Hiervon werden wiederum 40 % abgezogen, somit 64.000,00 €, sodass dann ein Nettobetrag verbleibt von 96.000,00 €, der dann als Betrag zur Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen herangezogen wird.

Deutlich komplizierter wird es, wenn als Gegenleistung ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch vereinbart worden ist.

Wenn ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch vereinbart worden ist als Gegenleistung und diese Gegenleistung mehr als 50 % der Wohn-/Nutzfläche ausmachen, dann kommt es nicht zur Abschmelzung.

Beispiel:

Erblasser E überträgt die Immobilie im Wert von 200.000,00 € und lässt sich den lebenslangen Nießbrauch einräumen. Der monatliche Wert des Nießbrauchs ist 500,00 €. Die Restlebenserwartung ist wiederum 7 Jahre. Es wird dann gerechnet wie folgt:

200.000,00 € – (500,00 € x 12 x 7 = 42.000,00 €) = Nettoschenkungswert 158.000,00 €. Dies ist dann die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Hierbei spielt es dann auch gar keine Rolle, ob diese Schenkung innerhalt oder außerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommen worden ist.

Wenn das Wohnungsrecht oder der Nießbrauch weniger als 50 % der Gesamtfläche beträgt, ist die Berechnungssituation unklar. Es gibt keine zielführende OLG Rechtsprechung.

Wenn wiederum die Immobilie übertragen wird mit einem Wert von 200.000,00 € bestehend aus einem EG und einem 1. Stock und der Schenker behält sich den Nießbrauch / Wohnungsrecht am EG vor, gibt es derzeit zwei unterschiedliche Berechnungsmodelle.

1. Berechnungsmodell:

Wert 200.000,00 € – (12 x 250,00 € x 7 = 21.000,00 €). Schenkungswert 200.000,00 € – 21.000,00 € = 179.000,00 €, gerundet 180.000,00 €, vor 4 Jahren – 4 x 10 %, 40 % Abzug, somit 72.000,00 €, Schenkungswert 108.000,00 €. Die andere Berechnungsmethode ist wie folgt:

2. Berechnungsmodell:

Es muss zwischen EG und OG unterschieden werden.

OG Wert 100.000,00 € – 4 x 10 = 40.000,00 €, Schenkungswert 60.000,00 € = Zwischensumme 1.

EG 100.000,00 € – 21.000,00 €Wohnungswert = 79.000,00 € = Zwischensumme 2.

Gesamtschenkungswert 79.000,00 € + 60.000,00 € = 139.000,00 €, statt 108.000,00 €.

Es fehlt hier, wie bereits oben ausgeführt, an einer einheitlichen Entscheidungssituation.