Antwort: Es besteht eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nämlich Urkundenunterdrückung.
Es besteht weiterhin eine Schadensersatzpflicht i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
Und zusätzlich kommt komplette Erbunwürdigkeit in Betracht. Erbunwürdigkeit ist gerade dann gegeben, wenn auch nur einzelne, möglicherweise ungünstige Testamente nicht beim Nachlassgericht abgegeben werden.
