Antwort: Grundsätzlich kann der Testamentserrichter im Zustand der Testierfähigkeit jederzeit seine letztwillige Verfügung gem. § 2253 BGB widerrufen.
Frage: Wie kann er denn das Testament widerrufen?
Antwort:
1. Durch Errichtung eines Widerrufstestaments, § 2254 BGB.
2. Errichtung eines inhaltlich widersprechenden Testaments, § 2258 BGB.
3. Vernichtung des Testaments.
4. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, § 2256 BGB.
