Kategorie-Archiv: Testament

Frage: Testament, wie viele haben eine letztwillige Verfügung errichtet?

Antwort: Statistisch gesehen ist es so, dass nur 35 % der Gesamtbevölkerung eine letztwillige Verfügung errichtet haben. Hier muss allerdings sehr stark differenziert werden. Bei den unter 50-Jährigen haben nur 11 % eine letztwillige Verfügung errichtet, von den 50- bis 64-Jährigen dann bereits 35 % und bei den über 65-Jährigen bereits wenigstens 50 %. Zusätzlich muss noch festgehalten werden, dass bei Personen, die über Immobilien verfügen, die Testamentsquote bei ca. 70 % liegt. Wenn zum Immobilienvermögen noch unternehmerisches Vermögen hinzukommt, ist die Testamentsquote mehr als 85 %. Gleichfalls ist zu differenzieren, ob die Testamentserrichter auf dem Land oder in der Stadt leben. Die ländliche Bevölkerung hat eine viel höhere Testamentsquote, als die Stadtbevölkerung. Dies liegt auch darin, dass die Landbevölkerung im Durchschnitt mehr Immobilienvermögen hat.

Frage: Was ist, wenn eine letztwillige Verfügung aufgefunden wird und der Finder diese nicht beim Nachlassgericht abgibt?

Antwort: Es besteht eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nämlich Urkundenunterdrückung.

Es besteht weiterhin eine Schadensersatzpflicht i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.

Und zusätzlich kommt komplette Erbunwürdigkeit in Betracht. Erbunwürdigkeit ist gerade dann gegeben, wenn auch nur einzelne, möglicherweise ungünstige Testamente nicht beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Frage: Was passiert, wenn aus Versehen vom Erblasser selbst oder von einem Dritten die letztwillige Verfügung vernichtet wird? Ist dann das Testament weg?

Antwort: Prinzipiell ist es so, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts das Original der Urkunde vorzulegen, auf das sich das Erbrecht stützt. Wenn diese Urkunde nicht auffindbar ist, kann nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Nachweis der letztwilligen Verfügung geführt werden. Es sind extrem strenge Anforderungen an den Nachweis diesbezüglich zu führen. Es muss bewiesen werden, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung errichtet hat, dass er sie unterschrieben hat und dass er testierfähig war und, dass er es nicht selbst war, der die letztwillige Verfügung beseitigte.

Frage: Kann der Erblasser auch ein wirksames Testament errichten durch einen Brief oder eine Postkarte?

Antwort: Grundsätzlich kann in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief oder Postkarte der letzte Wille des Erblassers enthalten sein.

Ein solches Schriftstück ist allerdings nur dann eine letztwillige Verfügung, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht, er also eine letztwillige Verfügung errichten wollte und nicht nur seinen Testierwillen ankündigen wollte.

Frage: Wie viele Menschen haben ein Testament?

Antwort: Statistisch gesehen ist es so, dass nur 35 Prozent der Gesamtbevölkerung eine letztwillige Verfügung errichtet haben. Hier muss allerdings sehr stark differenziert werden. Bei den unter 50-Jährigen haben nur 11 Prozent eine letztwillige Verfügung errichtet, von den 50- bis 64-Jährigen dann bereits 35 Prozent und bei den über 65-Jährigen bereits wenigstens 50 Prozent. Weiterlesen

Testamentsvollstreckerzeugnis

In den letzten Jahren ist in erschreckender Art und Weise festgestellt worden, dass Nachlassgerichte für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnis im Durchschnitt sechs bis 16 Monate brauchen. Die Tendenz it, dass es in Zukunft noch länger dauert.

Dies bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker nicht handlungsfähig ist.

Dies bedeutet, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker eine notarielle transmortale Vorsorgevollmacht auszustellen hat, damit dieser zumindest in Teilbereichen handlungsfähig ist.

Wie lange muss ich auf einen Erbschein warten?

Wenn ein wirksamer Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt worden ist, sei es bei einem persönlichen Termin beim Nachlassgericht oder über ein Notariat, wird bei Fallsituationen, die nicht einen Streit haben, die Erbscheinserteilung zwei bis acht Monate dauern.

Diese verlangsamte Bearbeitung der Erbscheinsanträge in den letzten Jahren erfordert eine transmortale notarielle Vollmacht, damit die Erben handeln können.

Wie geht eine Testamentseröffnung?

Im Gegensatz zu vielen Ansichten findet eine Testamentseröffnung nicht dadurch statt, dass sämtliche in Betracht kommenden Erben einbestellt werden und ihnen dann das Testament vorgelesen wird, sondern es erfolgt auf postalische Art und Weise, indem denen am Erbfall beteiligten Personen die letztwillige Verfügung zugeschickt wird.