Vor oder nach Übergabe Heizung wechseln?

Die Gesetzeslage zur Förderung des Heizungsumbaus von Gas- und Ölheizungen auf beispielsweise Pallets, Fernwärme und Wärmepumpe ist massiv schlecht gemacht. Wenn beispielsweise Eltern ihrem Kind Immobilien überlassen haben mit der Regelung des Totalnießbrauchs, dies bedeutet, sämtliche Einnahmen und sämtliche Ausgaben inklusive der außergewöhnlichen Aufwendungen etc. bleiben bei den Eltern als ursprüngliche Eigentümer, jetzige Nießbraucher. So können beispielsweise die Eltern als Nießbraucher Kosten für Malerarbeiten, Bodenreparaturen, Gartenarbeiten etc. abziehen.

Es bleibt also einkommensteuerrechtlich, um es auf den Punkt zu bringen, alles beim Alten.

Wenn allerdings dann die Eltern, die die Immobilie verschenkt haben an ein Kind und sich den Totalnießbrauch vorbehalten haben, und jetzt eine derart verschenkte Immobilie mit einem neuen Heizungssystem ausrüsten wollen, stellt sich die KFW auf den Standpunkt, dass eine Förderung des Totalnießbrauchers nicht vorgesehen ist und aus diesem Grund keine Förderung gewährt wird für den Ausbau und Abtransport der alten Heizung und des Neuausbaus des neuen Heizungssystems.

Es ist leider so, dass dann die Nießbraucher über Kanzleien diese Förderung ggf. gerichtlich einklagen müssen mit einem unsicheren Ausgang.

Es ist allerdings auch so, dass aufgrund der Erfahrung dieser negativen Förderaussagen dann wiederum der Antrag gestellt wurde, dass der nunmehrige Eigentümer trotz des ertragsteuerlichen Nachteils dann den Antrag stellt auf Fördermaßnahmen. Aber auch in diesen Fällen wurde gleichfalls die Förderung versagt, und zwar mit der Begründung, dass für derartige Fallsituationen eine Förderung nicht vorgesehen ist.

Die Empfehlung lautet daher wie folgt: Wenn Sie daran denken sollten, Immobilien auf Ihre Abkömmlinge zu übertragen unter Nießbrauchsvorbehalt und zwar Nießbrauchstotalvorbehalt, dann sollten Sie, so lange Sie Eigentümer sind, den Antrag auf Förderung stellen.

Aus Erfahrung kann allerdings mitgeteilt werden, dass viele Eigentümer oder Totalnießbraucher keine Lust haben, sich mit einem derart unausgegorenen restriktiven Gesetz zu befassen.

Anbei sei noch angemerkt, dass der nette telefonische Rat war: „Es trifft Sie ja kein erheblicher Schaden. Legen Sie doch einfach die Gesamtkosten auf die Mieter um.“