Die Erbrechtsverordnung wurde notwendig wegen ca. 54.000 Erbrechtsfällen mit Internationalen Hintergrund jährlich, die nach EU Angaben sich auf ein geschätztes Vermögen von mehr als 120 Milliarden Euro beziehen.
Internationale Zuständigkeit Artikel 4-19:
Anzuwenden des Erbrechts Artikel 20-38
Anerkennung und Vollstreckung in Nachlasssachen und Anerkennung öffentlicher Urkunden Artikel 39-61
Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses
Räumlicher Geltungsbereich:
Die Erbrechtsverordnung gilt mit Ausnahme von Irland und Dänemark für Alle EU-Mitgliedsstaaten.
