Pflichtteil entsteht dann, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigt sind:
• die Abkömmlinge
• der Ehegatte
• die Eltern
des Erblassers.
Gerade nicht pflichtteilsberechtigt sind:
• Geschwister.
Besondere Beispiele:
Erblasser E ist verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit einem Kind. Setzt sein Kind zum Alleinerben ein. Wie hoch ist die Pflichtteilsquote?
Antwort:
Die Pflichtteilsquote ist nur ⅛. Sie ist nicht ¼.
Wenn der Erblasser dem pflichtteilsberechtigen Abkömmling mit einer Erbquote zum Erben einsetzt, die unter der Pflichtteilsquote ist, dann steht dem auf eine zu geringe Erbquote eingesetzten noch ein Restpflichtteil zu.
