Welches Erbrecht gilt?

Der Testamentserrichter hat gemäß Artikel 22 ErbVO eine Rechtswahlmöglichkeit. Er kann das Heimatrecht (Staatsangehörigkeitsrecht) wählen.

Ergebnis:

Ein deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland lebt, kann bestimmen das für seinen Nachlass Deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.

Ein Ausländer der in Deutschland verstirbt und in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird nach Deutschem Erbrecht beerbt. Es sei denn, dass er für seine Erbfolge wiederrum sein Heimatsstaatserbrecht als Rechtswahl verfügt hat.