Bestimmung des Erbstatuts:
Die Staatsangehörigkeit des Erblassers ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht sondern ausschließlicher Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt in Zeitpunkt des Todes.
Zusammenfassung:
Seit 17.08.2015 gilt nicht mehr das Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts.
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts:
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht der Erbrechtsordnung definiert worden. Der gewöhnliche Aufenthalt dürfte zu definieren sein als Ort an welchem sich der Erblasser überwiegend aufgehalten hat. Nicht maßgeblich ist eine meldetechnische Situation.
Es werden sich hier zahlreiche Probleme ergeben.
Problemgruppen sind z.B.:
Berufshändler, wie Bänker, die unter der Woche in der Bankmetropole in London arbeiten und das Wochenende in ihrer Villa am Starnberger See verbringen.
Die Pflegekraft aus Polen/Kroatien die alle 2 Monate im Rahmen eines 24h Pflegedienstes in Deutschland lebt und jeweils immer wieder für einen Monat in ihr Heimatland zurückkehrt.
Gleiches gilt für die sogenannten Mallorca-Rentner die teilweise über die komplette Wintersituation in Spanien leben und im Sommer in Deutschland.
Es werden sich hier zahlreiche Problemstellungen ergeben und zwar in tatsächlicher Art und Weise.
Aussagen: wie diese Fälle in Zukunft entschieden werden gibt es nicht.
