Ehegattenerbrecht
Wenn der Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, erhält er neben den Erben erster Ordnung die Hälfte. An dieser Stelle sei angemerkt, dass das BGB 3 Güterstände kennt:
• die Zugewinngemeinschaft
• die Gütertrennung
• die Gütergemeinschaft.
Nachfolgend wird dargestellt, wie im jeweiligen Güterstand bei gesetzlicher Erbfolge die Erbquoten sind:
Zugewinngemeinschaft
Ehegattenerbrecht neben Kindern
Zugewinngemeinschaft überlebender Ehepartner zu ½.
Gütertrennung neben 1 Kind zu ½
neben 2 Kindern zu ⅓
neben 3 oder mehr Kindern zu ¼.
Bei Gütergemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner zu ¼.
Ehegattenerbrecht neben Verwandten der zweiten Ordnung
Zugewinngemeinschaft
Ehepartner zu ¾
Eltern zu ¼.
Gütertrennung / Gütergemeinschaft
Ehepartner zu ½
Eltern zu ½.
