Wenn ein deutscher Staatsangehöriger / eine deutsche Staatsangehörige Vermögen in den nachfolgenden Ländern haben sollte gilt das Erbrecht des letzten Wohnsitzes des Erblassers / der Erblasserin, also das Wohnsitzprinzip.
Wenn also der deutsche Erblasser / die deutsche Erblasserin seinen / ihren Wohnsitz in Deutschland hatte oder in einem Drittstaat oder in einem der folgenden Staaten, kommt für die folgenden Staaten dasjenige Erbrecht zur Anwendung, in welchem der Erblasser / die Erblasserin zuletzt gewohnt hat.
Wenn also ein deutscher Erblasser / eine deutsche Erblasserin in Deutschland oder beispielsweise den USA gelebt haben sollte und er / sie Vermögen in den nachfolgenden Ländern hat, kommt deutsches Erbrecht bzw. US-Erbrecht zur Anwendung, es handelt sich um folgende Länder:
- Argentinien
- Brasilien
- Dänemark
- Island
- Israel
- Norwegen
- Russische Föderation
- Schweiz
Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg wird Sie diesbezüglich entsprechend beraten.