Pflichtteilsberechtigt d.h. Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs ist, wer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gemäß § 2303 BGB i.V.m. § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG zählt.
Pflichtteilsberechtigt sind
- die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder)
- die Eltern des Erblassers
- der Ehegatte des Erblassers
- der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft § 1
LPartG des Erblassers.
Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten ist wie folgt geregelt, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt, sind die Eltern des Erblassers nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Neben den Abkömmlingen des Erblassers ist der Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, zählen zu den pflichtteilsberechtigten Personen sein Ehepartner und seine Eltern.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind Verwandte des Erblassers, wie Geschwister und Neffen.
Ein Anspruch auf Pflichtteil liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.
Es ist aber festzuhalten, dass eine pflichtteilsberechtigte Person (Ehepartner, Kinder, Eltern), selbst wenn sie durch Testament/Erbvertrag nicht von der Erbfolge ausgeschlossen ist, trotzdem Pflichtteilsrest und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen kann.
Unter Abkömmlinge sind alle diejenigen Personen zu verstehen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie gemäß § 1589 S. 1 BGB verwandt sind. Es sind somit Abkömmlinge Kinder, Enkel und Urenkel, gleich ob eheliche, uneheliche oder adoptierte Kinder.
Entferntere Abkömmlinge sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der jeweilige Elternteil des Abkömmlings vorverstorben ist, d.h. Enkelkinder sind erst dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Elternteil des Enkelkindes verstorben ist.
Bei den nichtehelichen Kindern sind jedoch zahlreiche Besonderheiten zu beachten.
Bei den nichtehelichen Kindern ist zwischen dem Verhältnis zur Mutter und dem Verhältnis zum Vater wiederum zu unterscheiden.
Für Erbfälle ab dem 01.04.1998 für Kinder, die nach 01.07.1949 geboren sind, ist anzumerken, dass die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Verhältnis zwischen Kind und dem Vater seit dem In-Kraft-Treten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes bei den ab 01.04.1998 eintretenden Fällen nicht mehr gemacht wird, wenn die Vaterschaft förmlich festgestellt oder anerkannt ist gemäß § 1592 Nr. 2 u. Nr. 3 BGB.
Zusätzlich ist zu unterscheiden, ob das nichteheliche Kind vor oder nach dem 01.07.1949 geboren wurde, und ob die Väter am 02.10.1990 ihren Wohnsitz in den alten oder neuen Bundesländern hatten und ob der Erbfall vor oder nach 2009 eingetreten ist.
Es ist daher festzuhalten was folgt:
Wenn das nichteheliche Kind nach dem 01.07.1949 in den alten Bundesländern geboren wurde und der Erbfall ab dem 01.04.1998 eingetreten ist, hat das nichteheliche Kind ein volles Erbrecht.
Wenn das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 in den alten Bundesländern geboren wurde und der Erbfall ab dem 01.04.1998 eingetreten ist, daneben der Vater am 02.10.1990 seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern hatte, besteht kein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht.
Bei nichtehelichen Vätern, die am 02.10.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben, kommt es dazu, dass auch nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949, geboren sind, ein volles Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht haben.
Bei Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren, und deren Väter ab dem 01.04.1989 und vor 2009 verstorben sind, besteht kein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht.
Gegenüber den Müttern der Kinder besteht immer ein Pflichtteilsrecht, es sei denn, dass dies durch Vertrag ausgeschlossen wurde.
Pflichtteilsrecht des Ehepartners
Der Ehepartner hat einen Pflichtteil, wenn der Ehepartner enterbt worden ist durch ein Testament und somit auf den Pflichtteilsanspruch gesetzt wurde.
Entscheidend für die Höhe der Pflichtteilsquote ist, in welchem Güterstand der pflichtteilsberechtigte Ehepartner verheiratet ist. Es gibt die Möglichkeit, sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft zu verheiraten. Der Güterstand der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft können nur mit einem notariellen Vertrag vereinbart werden.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Ehepartners wird ganz entscheidend bestimmt, ob Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind oder ob keine Abkömmlinge vorhanden sind und stattdessen Eltern vorhanden sind.
Es muss abgeklärt werden, ob der überlebende Ehepartner auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, indem er einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschrieben hat.
Das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehepartners wird ausgeschlossen durch einen notariellen Erbverzichtsvertrag.
Der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners berechnet sich nach Güterstand und der am Erbfall beteiligten Personen.
Der Ehepartner hat
einen Pflichtteil in Höhe von 1/8 neben Kindern bei Zugewinngemeinschaft.
Der Ehepartner hat einen Pflichtteil in Höhe von 1/8 bei Gütergemeinschaft.
Der Ehepartner hat einen Pflichtteil in Höhe von 1/4 bei Gütertrennung und einem Kind.
Der Ehepartner hat einen Pflichtteil in Höhe von 1/6 bei Gütertrennung und zwei Kindern.
Der überlebende Ehepartner hat einen Pflichtteil in Höhe von 1/8 bei Gütertrennung und drei Kindern.
Der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners errechnet sich quotenmäßig aus dem Vermögen des verstorbenen Ehepartners.
Zur Durchsetzung des Pflichtteils hat der überlebende Ehepartner einen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB.
Die Höhe des Pflichtteils errechnet sich aus der Höhe des Nachlasses.
Der enterbte Ehepartner hat einen Wertermittlungsanspruch, d. h. der Nachlass ist durch Sachverständigengutachten zu bewerten, um den Wert zu bestimmen.
Pflichtteilsrecht des Ehepartners
Der Ehepartner hat einen Pflichtteilsanspruch wenn der Ehepartner enterbt worden ist durch ein Testament und somit auf den Pflichtteil gesetzt wurde.
Entscheidend für die Höhe der Pflichtteilsquote ist, in welchem Güterstand der pflichtteilsberechtigte Ehepartner verheiratet ist. Es gibt die Möglichkeit, sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft zu verheiraten. Der Güterstand der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft können nur mit einem notariellen Vertrag vereinbart werden.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Ehepartners wird ganz entscheidend bestimmt, ob Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind oder ob keine Abkömmlinge vorhanden sind und stattdessen Eltern vorhanden sind.
Es muss abgeklärt werden, ob der überlebende Ehepartner auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, indem er einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschrieben haben könnte.
Das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehepartners wird ausgeschlossen durch einen notariellen Erbverzichtsvertrag.
Der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners berechnet sich nach Güterstand und der am Erbfall beteiligten Personen.
Der Ehepartner hat
einen Pflichtteil in Höhe von 1/8 neben Kindern bei Zugewinngemeinschaft
Der Ehepartner hat einen Pflichtteil in Höhe von 1/8 bei Gütergemeinschaft.
Der Ehepartner hat einen Pflichtteil in Höhe von 1/4 bei Gütertrennung und einem Kind.
Der Ehepartner hat einen Pflichtteil in Höhe von 1/6 bei Gütertrennung und zwei Kindern.
Der überlebende Ehepartner hat einen Pflichtteil in Höhe von 1/8 bei Gütertrennung und drei Kindern.
Der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners errechnet sich quotenmäßig aus dem Vermögen des verstorbenen Ehepartners.
Zur Durchsetzung des Pflichtteils hat der überlebende Ehepartner einen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB.
Die Höhe des Pflichtteils errechnet sich aus der Höhe des Nachlasses.
Der enterbte Ehepartner hat einen Wertermittlungsanspruch, d. h. der Nachlass ist durch Sachverständigengutachten zu bewerten, um den Wert zu bestimmen.
Schenkung und Pflichtteil
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt bei der Reduzierung des Nachlasses durch lebzeitige Übertragungen und Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten vor einem kompletten Verlust.
Der Schutz des Pflichtteilsberechtigten ist nur dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Schenkung muss innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben,
- bei Schenkung an den Ehegatten, auch wenn diese länger als 10 Jahre zurückliegen,
- Schenkung, die nicht unter dem Vorbehalt von Rechten stehen.
Je nach Art und Umfang des zurückbehaltenen Rechts beginnt die 10-Jahresfrist zu laufen oder auch nicht. Die Rechtsprechung der Landgerichte ist unterschiedlich. Es müssen für jeden Landgerichtsbezirk die Prozesschancen gesondert beurteilt werden.
Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, wird der Wert der zu berücksichtigenden Schenkung dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzugerechnet, wobei der Wert jedes Jahr um 10 % reduziert wird.
Beispiel:
Der Erblasser verschenkt im Jahr 2013, 7 Jahre vor seinem Ableben ein Wohnhaus in München, welches zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 500.000,00 € hatte. Zum Zeitpunkt seines Ablebens hatte das Wohnhaus einen Wert von 1,3 Mio Euro. Der Erblasser hatte dieses Haus verschenkt an die Tochter, die er auch zum Alleinerben einsetzt. Der Sohn ist enterbt. Im Nachlass sind 200.000,00 Euro in Aktien.
Welche Pflichtteilsansprüche hat der Sohn?
Pflichtteil 1/4 = 50.000,00 €
Pflichtteilsergänzung 1/4 aus 500.000,00 € – 7% = 150.000,00 € = 37.500,00 €.
Aus diesem so ermittelten Gesamtnachlass wird dann der Gesamtpflichtteil berechnet, der sich aus Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung zusammensetzt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann zusätzlich zum „ordentlichen Pflichtteil“ verlangt werden, wobei jedoch Eigengeschenke des Pflichtteilsberechtigten in Abzug gebracht werden.
Auch eine vom Erblasser als Erbe eingesetzte, pflichtteilsberechtigte Person kann Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
Pflichtteilsergänzungsanspruch und Ehegattenschenkung
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann gegeben sein, wenn Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten vorliegen.
Die 10-Jahres-Regel gilt nicht bei Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen. Die 10-Jahres-Frist beginnt hier erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Schenkungen an den Ehegatten des Verstorbenen sind also auch dann zu berücksichtigen, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegen. Es führt jedoch nicht jede Ehegattenschenkung zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine pflichtteilsergänzungsneutrale Ehegattenschenkung vorliegt. Dies kann gegeben sein aus Gründen der Altersabsicherung des kindererziehenden Ehepartners bzw. Schenkungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Familienhauses.
Zusätzlich ist bei jeder Ehegattenschenkung zu prüfen, ob nicht eine Pflicht- bzw. Anstandsschenkung vorliegt.
Die Gesetzesänderung zum Pflichtteilsrecht hat hier keinerlei Änderungen vorgesehen.
Verkauf und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen werden unentgeltliche Rechtsgeschäfte als entgeltliche Rechtsgeschäfte dargestellt.
Es müssen Leistung und Gegenleistung geprüft werden.
Wenn die Gegenleistung ca. 75% des Verkehrswertes ausmacht, kann von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ausgegangen werden, welche keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.
Auch Gegenleistungen, wie Wart und Pflege, Nießbrauch und ein Wohnungsrecht können Gegenleistungen sein, die dann Hinweise auf ein entgeltliches Rechtsgeschäft geben können.
Schenkungen werden somit als entgeltliche Leistung „getarnt“.
Vermächtniskürzung und Pflichtteilslast
Ausgangsfall:
Erblasser E (Vermögen 400.000,00 €) setzt seinen Freund F zum Alleinerben ein. Er ist mit seiner Familie vollkommen zerstritten. Der Ehepartner (Zugewinngemeinschaft) und Abkömmlinge wurden enterbt und somit auf den Pflichtteil gesetzt. Dem geliebten Sportverein richtet er ein Vermächtnis aus in Höhe von 50.000,00 €.
Der Erbe kann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnisse teilweise kürzen, im Verhältnis der Pflichtteilsquote, wenn Pflichtteilsberechtigte Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ihren Pflichtteil geltend machen.
Lösung des Vermächtnisses – Pflichtteilfall
Der Pflichtteil des Überlebenden Ehepartners ist 1/8 und der des Kindes 3/8, somit insgesamt 4/8.
Das Vermächtnis wird um 25.000,00 € gemäß § 2318 BGB gekürzt.
Die Kürzung des Pflichtteils kann im Testament ausgeschlossen werden.
Wenn zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten ein gerichtliches Verfahren (Stufenklage, Klage auf Zahlung des Pflichtteils) rechtshängig ist, sollte der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Streit verkünden.
Grabpflegekosten und Pflichtteil
Die Pflichtteilsansprüche errechnen sich aus der Höhe des Nettonachlasses. Es gibt Verbindlichkeiten, die im Nachlassverzeichnis für Erbschaftsteuerzwecke angesetzt werden können, nicht jedoch für Pflichtteilszwecke.
Zu diesen Kosten, die pflichtteilsrechtlich so einfach nicht angesetzt werden können, zählen beispielsweise die Kosten der Grabpflege.
Die Grabpflege, ohne öffentlich rechtliche Verpflichtung, ist bei der Berechnung des Nettonachlasses als Grundlage zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht zu berücksichtigen.
Zur Berechnung des Pflichtteils werden Grabpflegekosten jedoch pflichtteilsrechtlich angesetzt, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten diesen Vertrag selbst schon abgeschlossen hat.
Unzutreffenderweise wird teilweise publiziert, dass es eine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben haben soll, wonach Grabpflegekosten generell nicht abzugsfähig wären.
Grabpflegekosten, soweit Friedhofssatzungen eine Grabpflege vorschreiben, sind seit jeher abzugsfähig gewesen.
Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, sind die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten, soweit sie vom Erblasser nicht bezahlt worden sind, in vollem Umfang als Verbindlichkeit abzugsfähig.
Hierbei ist allerdings wiederum zu beachten, dass zur Absicherung angelegte Lebensversicherungen in Abzug von den Grabpflegekosten zu bringen sind.
Wenn Sparbücher für Grabpflegekosten angelegt worden sind, erhöhen diese den Aktivnachlass.
Bei lebzeitigen Vorauszahlungen an Friedhofsgärtner ist darauf zu achten, dass die Vorauszahlungen im Fall der Insolvenz des Friedhofsgärtners nicht verloren gehen.