Bürgergeld: Wie viel bekommt eine vierköpfige Familie?

Bei der Gestaltung von Testamenten ist darauf zu achten, ob und inwieweit Abkömmlinge Bürgergeld beziehen und in welchem Umfang daher Abkömmlinge der Unterstützung bedürfen. Es gilt grundsätzlich Folgendes: Menschen, die arbeitslos, arbeitsfähig sind und trotzdem hilfebedürftig sind, haben in Deutschland Anspruch auf Bürgergeld. Diese Sozialleistung hat das jahrelang gehandhabte Hartz IV am 1. Januar 2023 abgelöst, das Bürgergeld ist eine Leistung zur Grundsicherung und soll das Existenzminimum absichern.

Aus diesem Grund können auch Menschen, die arbeitswillig sind, deren Einkommen allerdings so niedrig ist, dass sie ihren Lebensunterhalt damit nicht bestreiten können, Bürgergeld beziehen. Kein Bürgergeld steht Rentnern zu, auch wenn deren Renteneinkünfte unter dem Existenzminimum liegen.

Eine vierköpfige Familie bekommt nach den pauschalierten Regelbedarfssätzen folgende Gelder:

  • Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige 563,00 Euro,
  • Volljähriger Partner je 506,00 Euro,
  • Volljährige von 18 bis 24 ohne eigenen Haushalt und 15- bis 24-Jährige, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen, 451,00 Euro,
  • Kinder von 14 bis 17 und Minderjährige mit volljährigen Partnern 471,00 Euro,
  • Kinder von sechs bis 13 Jahren 390,00 Euro,
  • Kinder von null bis fünf Jahren 357,00 Euro.

Wir gehen nunmehr von einer vierköpfigen Familie aus, zwei volljährige Elternteile und zwei minderjährige Kinder. Die Eltern bekommen insgesamt zusammen 1.012,00 Euro.

Für den Regelbedarf der Kinder gibt es unterschiedliche Stufen.

  • Beide Kinder null bis fünf 5 Jahre 714,00 Euro,
  • beide Kinder sechs bis 13 Jahre 780,00 Euro,
  • beide Kinder 14 bis 17 Jahre 942,00 Euro,
  • ein Kind null bis fünf, das andere sechs bis 13, 747,00 Euro,
  • ein Kind null bis fünf, das andere 14 bis 17, 828,00 Euro,
  • ein Kind sechs bis 13, das andere 14 bis 14, 861,00 Euro.

Aus diesem Grund bewegt sich der Bürgergeldkorridor für eine vierköpfige Familie mit unterschiedlich alten Kindern zwischen 1.726,00 Euro bis 1.954,00 Euro.

Daneben wird übernommen:
Miete,
Nebenkosten,
Heizung.

Dies macht im Regelfall ca. 750,00 Euro bis 1.100,00 Euro, da für eine vierköpfige Familie der Bedarf bei 85 bis 90 Quadratmeter liegt.

Gleichfalls werden übernommen die Krankenversicherung sowie weitere Leistungen.

Im Regelfall kommt es dann dazu, dass dann beispielsweise ein Kindergeld von 500,00 Euro abgezogen wird.

Es verbleibt dann nach dem Abzug des Kindergeldes, was ja aber fließt, netto 2.000,00 Euro ca.

Wenn die Eltern als Bürgergeldbezieher doch arbeiten sollten, werden von einem Bruttoeinkommen von 100,00 bis 520,00 Euro 20 Prozent nicht aufs Bürgergeld angerechnet.

Von einem Bruttoeinkommen von 520,00 bis 1.000,00 Euro werden 30 Prozent nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Von einem Bruttoeinkommen zwischen 1.000,00 bis 1.200,00 Euro – beide berechtigt mit einem minderjährigen Kind 1.500,00 Euro – werden 10 Prozent nicht abgezogen.

Es stellt sich also die große Frage, ob Kinder, die im Familienverband Bürgergeld beziehen, eine höhere erbrechtliche Absicherung benötigen als Kinder, die einer regulären Beschäftigung nachgehen.

Es ist auch zu bedenken, dass aller Voraussicht nach, die vollkommene Freistellung von Vermögen beim Bürgergeld nicht auf Dauer angelegt sein dürfte.