Oldtimer, Testamentsvollstreckung

Wenn der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet hat und er hat den Testamentsvollstrecker mit der Testamentsvollstrecker-Aufgabe Verwertung des Nachlasses beauftragt, dann hat der Testamentsvollstrecker erhöhte Sorgfaltspflichten, wenn Oldtimer oder Youngtimer sich im Nachlass des Oldtimersammlers befinden.

Es ist für den Käufer eines Oldtimers/Youngtimers von einem Testamentsvollstrecker jeweils das hohe Risiko vorhanden, dass der Testamentsvollstrecker den Oldtimer, Youngtimer, das Sammlermotorrad wie beispielsweise eine Münch, Horex MV Agusta, Moto Guzzi zu einem Kaufpreis anbot, der mehr als 15% unter dem üblichen Verkehrswert liegt. In diesem Fall ist der Kaufvertrag unwirksam. Der Käufer hat den gekauften Oldtimer/Youngtimer, das historische Motorrad herauszugeben, da der abgeschlossene Kaufvertrag unwirksam ist.

Der Testamentsvollstrecker macht sich schadensersatzpflichtig.

Es gibt also keine günstigen Geschäfte beim Erwerb von Oldtimern/Youngtimern aus dem Nachlass bei angeordneter Testamentsvollstreckung.

Wenn die Erben erkennen, dass der Testamentsvollstrecker wertvolle Oldtimer Motorradmodelle, beispielsweise eine MV Agusta 750 Amerikana statt für 70.000,00 bis 100.000,00 Euro für 40.000,00 Euro veräußern will, dann kann der Erbe die Abberufung des Testamentsvollstreckers beim Nachlassgericht beantragen.

Wenn beispielsweise der Testamentsvollstrecker ein Sammlermotorrad wie eine Münch TT an einen ihm nahen Angehörigen zu einem günstigen Preis veräußert, kann sich der Testamentsvollstrecker auch strafrechtlich relevant verhalten haben.

Wenn der Testamentsvollstrecker sichergehen will, wenn er Oldtimer/Youngtimer (beispielsweise Jaguar XK140) veräußert, sollte er die Erben beim Kaufvertrag mitwirken lassen.

Bei so seltenen Modellen, wie Alpha Romeo Giulia Zagato TZ2, kann sich der Testamentsvollstrecker nicht darauf verlassen, dass ein Auktionshaus auch den richtigen Wert findet, wenn hier nicht entsprechende Oldtimer/Youngtimer-Kenntnis vorhanden sein sollte.

Gerade bei Oldtimern kann es durchaus schwierig sein, dass der Testamentsvollstrecker erkennt, ob es sich um eine Replika oder ein Original handelt. Gerade bei Fahrzeugen wie AC Cobra oder Ford GT40 beziehungsweise Lamborghini Countach, kann es nämlich sein, dass hier eine Replika statt einem Original vorliegt.

Es muss hier die genaue Historie des Oldtimer/Youngtimer abgeklärt werden, im Rahmen der Testamentsvollstreckung.

Gerade bei hochpreisigen Oldtimern kann beispielsweise ein Austauschmotor, der nicht aus der Jahresproduktion stammt, zu einem dramatischen Wertverlust führen.

Der Testamentsvollstrecker hat eine ganz erheblich erhöhte Sorgfaltspflicht. Auch wenn ihm die Auto- oder Motorradsammlung wenig werthaltig vorkommt und er eher der Ansicht ist, dass es sich um Schrottfahrzeuge handelt, kann dies zu erheblichen Schadenersatzforderungen gegen ihn führen.

Der Testamentserrichter sollte sich bei der Ausformulierung eines Testaments in diesen Fällen von Spezialisten im Erbrecht mit Kenntnissen von Oldtimer beraten lassen.