Wir lösen für Sie erbrechtliche Situationen als Ehepartner in Italien, wobei wir darauf hinweisen, dass im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen in Italien, wir nicht vertretungsbefugt sind. Wir können dann bei der Vermittlung von Kanzleien in Italien behilflich sein. Unsere Anwalts- und Notariatskontakte sind überwiegend in Norditalien gegeben wie Gardasee, Comersee, Luganer See.
1. Güterrecht
a) Gesetzlicher Güterstand
Die Errungenschaftsgemeinschaft gemäß Art. 159, 177-197 Cc ist der gesetzliche Güterstand in Italien. Die Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht unterscheidet sich ganz erheblich von dem gesetzlichen deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
b) Wahlgüterstände:
Der Abschluss von Eheverträgen in Italien ist sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich, dies kann bei der Eheschließung erfolgen.
Eheverträge sind öffentlich zu beurkunden (Art. 162 Abs. 1 Cc) u. zur Wirksamkeit auch gegenüber Dritten – am Rand der Eheschließungsurkunde einzutragen (Art. 162 Abs. 4, 163 Abs. 3 Cc). Dies kann auch noch kurzfristig bei der standesamtlichen Verheiratung erfolgen.
Eheverträge können regeln:
- eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands (Art. 210 f. Cc),
- eine Vereinbarung von Gütertrennung (Art. 215-219 Cc),
- die Begründung eines Familienfonds (Art. 167-171 Cc),
- die Wahl ausländischer Güterstände
2. Erbrecht des Ehepartners nach italienischem Erbrecht.
Gerade dann, wenn italienische Staatsangehörige, wegen der Möglichkeit des frühen Rentenbeginns, und der angenehmen Lebensart nach Italien gegangen sind, kommt italienisches Erbrecht für die Vermögenswerte in Deutschland in Betracht. Gerade in Bayern in München und Augsburg haben italienische Staatsangehörige im Laufe ihres Berufslebens erhebliche Vermögenswerte geschaffen.
a) Gesetzliche Erbfolge in Italien:
Der überlebende Ehegatte wird, wenn italienisches Erbrecht zur Anwendung kommt
- nach italienischem Erbrecht, neben einem Kind des Erblassers Erbe zu ½,
- nach italienischem Erbrecht, neben mehreren Kindern des Erblassers Erbe zu 1/3 (Art. 581 Cc),
- die überlebenden Kinder des italienischen Erblassers,
- die überlebenden Kinder, die ehelichen und nichtehelichen Kinder erben die verbleibenden 2/3 untereinander zu gleichen Teilen (Art. 566 Abs. 1 Cc).
- wenn ein Kind vorhanden ist, erbt dies ½.
Dies ist unabhängig in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Es ändert der Güterstand im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, nur die Bemessungsgrundlage, also was – in den Nachlass fällt.
Nach deutschem Erbrecht haben die Güterstände der Eheleute Auswirkungen auf die Erbquoten und Pflichtteilsquote des überlebenden Ehepartners in vielfältiger Weise. Dies zeigt sich an folgendem Beispiel:
Der Erblasser war verheiratet und hatte zwei Kinder.
Gütergemeinschaft: EP = 1/4 jedes Kind 3/8
Zugewinngemeinschaft EP = 1/2 jedes Kind 1/4
Gütertrennung: EP = 1/3 jedes Kind 1/3
Daneben steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis das lebenslange Wohnrecht an der Familienwohnung sowie der Gebrauch des Hausrats zu (Art. 540 Abs. 2 Cc).
b) Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht:
Einzig zulässige Verfügung von Todes wegen ist das Einzeltestament.
Gemeinschaftliche Testamente sind im Gegensatz zum deutschen Erbrecht unzulässig (Art. 589 Cc, Sachverbot), wobei unserer Rechtsauflassung gemeinschaftliche Testamente, wenn sie in Deutschland verfasst worden sind, gültig sind.
Erbverzichtsverträge und Erbverträge (Art. 458 Cc) sind unzulässig.
Es besteht somit keine Möglichkeit der Anordnung einer Vorerbschaft, die mehrere Jahre andauern kann, wenn vom Erblasser gewünscht auch ein Leben lang. Die typischen Regelungen eines Behindertentestaments sind nicht möglich.
Inhalt eines Testaments nach italienischen Recht kann sein:
- Erbeinsetzung,
- Anordnung von Vermächtnissen,
- Auflagen,
- Teilungsanordnungen,
- Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.
Die Einsetzung eines Nacherben ist unzulässig.
Die Ausnahmen gemäß Art. 692 ff. Cc sind nur sehr eingeschränkt möglich.
Das Pflichtteilsrecht ist als Noterbrecht ausgestaltet und schränkt die Testierfreiheit des Erblassers ein, und ist somit nicht mit dem deutschen Pflichtteilsreicht vergleichbar. Deutsche Pflichtteilsverzichte greifen nicht
zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (Noterben) gehören
- die Abkömmlinge,
- der Ehegatte,
- die ehelichen Aszendenten des Erblassers (Art. 536 Cc) denen eine bestimmte Quote des Nachlasses als „riserva“ vorbehalten ist.
- Ehegatte und 1 Kind je 1/3
- bei mehreren Kindern steht diesen zusammen 1/2 und dem Ehegatte 1/4 zu (Art. 542 Cc).
Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, d.h. die Erbquote zu klein gebildet für den Pflichtteilsberechtigten, ist seine Verfügung wirksam, unterliegt aber der Herabsetzungsklage (Art. 553 ff. Cc), für die die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt (Art. 2946 Cc).
Was ist ein Noterbrecht?
Der Enterbte hat die Möglichkeit eine Erbquote zu erstreiten.
c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft:
Die Erbschaft geht erst mit ihrer Annahme auf den/die Erben über, und zwar rückwirkend auf den Erbfall (Art. 459 Cc). Somit unterschleicht sich das italienische Erbrecht diesbezüglich sehr stark vom deutschen Erbrecht. In Deutschland bedarf es keiner Ausnahme. In der Sekunde des Todes geht die Erbschaft auf die Erben über Die Annahme kann mit oder ohne Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgen (Art. 470 ff. Cc), minderjährige Erben können nur unter diesem Vorbehalt annehmen. Mehrere Miterben bilden eine besondere Form der Bruchteilsgemeinschaft.