Oldtimer/Vermächtnis

Nachdem im deutschen Erbrecht die Vererbung von Einzelgegenständen, das heißt beispielsweise eines Jaguar XK120 nicht möglich ist, besteht nur die Möglichkeit Oldtimer/Youngtimer/historische Motorräder im Rahmen eines Vermächtnisses weiterzugeben.

Vermächtnis bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer beispielsweise den Vermächtnisgegenstand eine AC Cobra 427 bekommt. Der Vermächtnisnehmer muss den Erben oder die Erbengemeinschaft auffordern, dass ihm der Vermächtnisgegenstand übermittelt wird. Ohne Annahme des Vermächtnisses sind die Erben/Erbengemeinschaft nicht verpflichtet den Vermächtnisgegenstand, hier der Oldtimer AC Cobra 427, an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.

Es empfiehlt sich gerade bei Oldtimern im Rahmen der Vermächtnisanordnung mit zu bestimmen, dass die Dokumentation über die Restaurierung, den Quellenbezug der Ersatzteile, die Historie der Eigentümer beim Vermächtnisgegenstand, gerade bei Exoten, bei denen die Gefahr der Replika besteht, wie beispielsweise Lamborghini Countach oder Lancia Stratos, mit übergeben werden muss. Es ist zu vermeiden, dass zwischen Vermächtnisnehmer und dem Erben/der Erbengemeinschaft wegen der Herausgabe dieser Gegenstände es zu einem Erbrechtsstreit kommt.

Die Gerichte vertreten höchst unterschiedliche Rechtsauffassungen, ob und inwieweit derartige Dokumente, wie ehemalige Briefe, ausländische Zulassungsbescheinigungen, Zollpapiere, Herkunftsnachweise mit zu übergeben sind.

Gleichfalls sollte in der letztwilligen Verfügung im Rahmen der Vermächtnisanordnung mit geregelt werden, ob und inwieweit die zum Oldtimer/Motorrad, wie beispielsweise der wunderschönen MV Agusta 750SS, die entsprechenden Ersatzteile, Werkstatthandbücher, Bestelllisten etc. mit zu übergeben sind. An dieser Stelle ist auch im Testament mit zu regeln, dass, wenn der Vermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand nicht innerhalb von sechs Monaten auf Aufforderung abholt, das Vermächtnis entfällt.

Wenn in der letztwilligen Verfügung mit geregelt ist, dass Ersatzteile mit im Rahmen des Vermächtnisses zugewendet werden, ist mit zu regeln einerseits die Mitnahmeverpflichtung, entweder dass alles nur auf einmal abgeholt wird, oder dass, wenn die Gegenstände wie Räder, Reifen, Rahmen, Vergaser, Ersatzmotoren nicht mitgenommen werden, dann diesbezüglich das Vermächtnis verfällt beziehungsweise der Vermächtnisnehmer für die Räumungskosten aufzukommen hat.

Im Rahmen der Vermächtnisanordnung für Oldtimer ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vermächtniserfüllungsort zu bestimmen ist. Wenn beispielsweise seltene Motorräder wie Münch, Hesketh, als Leihgaben für Museen zur Verfügung gestellt worden sind vom Erblasser, dann muss in der letztwilligen Verfügung geregelt werden, dass der Vermächtnisnehmer die Leihgaben erst nach Beendigung des Leihvertrags dann an dem Ort des Museums etc. abholen muss. Gerade dann, wenn die Leihgaben sich im Ausland befinden, müssen etwaige Zoll und Versicherungspapiere mit im Rahmen der Vermächtnisanordnung geregelt werden.

Weiterhin ist in der Vermächtnisanordnung mit aufzunehmen, dass hier Versicherungsunterlagen und eventuelle Versicherungsschäden, wenn und soweit sie dokumentiert worden sind, mit zu übergeben sind.

Die Ausformulierung eines Oldtimertestaments bedarf der besonderen Sachkunde.