Erbrecht in Spanien

Deutsche Ehepartner, die ihren dauernden Aufenthalt in Spanien haben

Ausgangsfall:

Ein deutsches Ehepaar hat seine Immobilie in Augsburg verkauft und sich eine Villa in Spanien gekauft und leben dort nahezu ganzjährig.
Es kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung.

Der überlebende deutsche Ehepartner wird nur Nießbraucher an einem Bruchteil des Nachlasses, wenn keine Rechtswahl getroffen wird.

Die Kinder haben, außer in Navarra, in den meisten Fällen einen höheren Pflichtteilsanspruch, als wenn deutsches Erbrecht Anwendung finden würde, deswegen ist es absolut erforderlich eine Rechtswahl zu treffen, nämlich deutsches Erbrecht.

Es ist die entsprechende Gestaltung der Vermögenssituation in Spanien die Grundvoraussetzung für eine Steueroptimierung.

Form der letztwilligen Verfügung

Das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Es soll Ort und Datum der Errichtung enthalten. Möglich ist ein notarielles Testament. Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten kann in Spanien nicht formgültig errichtet werden, wenn spanisches Erbrecht gewählt wird.

Die in Spanien lebenden Eheleute können jederzeit aber auch deutsches Erbrecht für die Erbfolge bestimmen. Wenn sie die deutsche Erbfolge bestimmt haben, können sie auch wirksam ein ehegemeinschaftliches Testament errichten.

Besonderes Verfahren, um die Erbschaft zu erlangen

Ein eigenhändiges Testament muss spätestens fünf Jahre ab dem Tod des Erblassers beim Gericht des letzten Wohnsitzes oder Sterbeortes protokolliert werden. Die Verjährung für die Erbschaftssteuer beginnt bei Ausländern erst mit der Kenntnis des Todes durch das Finanzamt.

Der Erbe muss die Erbschaft durch eine notariell beurkundete Erklärung annehmen.

Unabhängig, ob deutsches oder spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist der Vorgang nach spanischem Erbschaftssteuerrecht zu beurteilen. Wir beraten Sie um diese Steuerkatastrophe zu vermeiden.